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VaFG

§ 18 Beiräte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

In Einrichtungen werden ehrenamtliche Beiräte gebildet. § 81 Abs. 2 bis 4 Hessisches Strafvollzugsgesetz gilt entsprechend. Bestellung, Festlegung der Amtszeit und Abberufung der Mitglieder erfolgen durch Verwaltungsakt der Behörde, die mit dem Betrieb der Einrichtung durch die für die freiheitsentziehende Maßnahme fachlich zuständige Ministerin oder den fachlich zuständigen Minister beauftragt worden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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