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VaFG

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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