Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 7 Unterbringung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in voneinander getrennten Bereichen der Einrichtung unterzubringen.
(2) Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sind, soweit möglich, getrennt von anderen Personen unterzubringen.
(3) Bei der Unterbringung sind religiöse, kulturelle und ethnische Belange zu berücksichtigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.