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VaFG

§ 13 Post

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Untergebrachte dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe und andere Post erhalten und versenden.

(2) Es können Kontrollen der Post angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu befürchten ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sind zur Habe der Untergebrachten zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden. Der Schriftwechsel mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird nicht überwacht. Entsprechendes gilt für Schreiben der Untergebrachten an die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, das Europäische Parlament, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen sowie die konsularische Vertretung des Herkunftslandes, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in Satz 3 genannten Stellen, die an Untergebrachte gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Sie dürfen vernichtet werden, wenn bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können oder wenn sie leicht verderblich sind. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Untergebrachten eröffnet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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