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VaFG

§ 16 Durchsuchung und Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) § 46 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Durchsuchung nur zur Wahrung der Sicherheit der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen oder nach Besuchen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung durchgeführt werden kann.

(2) Zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs können Kontrollen durchgeführt werden, wenn Untergebrachte im Verdacht stehen, Suchtmittel zu besitzen oder solche konsumiert zu haben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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