Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 15 Ärztliche Versorgung, soziale Betreuung und Beratung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Ist eine ärztliche Behandlung in der Einrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Untergebrachte in einem geeigneten Krankenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrichtung untergebracht. Die Gesundheitsversorgung von besonders Schutzbedürftigen erfährt besondere Aufmerksamkeit; ihre Bedürfnisse werden regelmäßig überprüft und sie erfahren eine medizinische Behandlung im angemessenen Umfang.
(2) Untergebrachte werden durch Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter betreut. Eine unabhängige Haftberatung durch anerkannte Organisationen wird sichergestellt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.