Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 6 Taschengeld, Bargeld, Eigengeld
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Taschengeld wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gezahlt. Soweit die Untergebrachten über hinreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, kann eine Auszahlung unterbleiben.
(2) Der Besitz von Bargeld und persönlichen Wertgegenständen ist Untergebrachten aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gestattet. Die Untergebrachten haben insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche Wertgegenstände der Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargeldes oder die Art des Wertgegenstandes.
(3) Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge als Eigengeld gutzuschreiben. Das gilt auch für Taschengeld nach Abs. 1. Untergebrachte dürfen vorbehaltlich des § 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes und des § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), über entsprechende Eigengeldguthaben verfügen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.