Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 9 Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften geboten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften erforderlich ist.

§ 8 § 10