Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/107?asof=2020-08-20#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung festgelegt werden. Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und Berichte:
Unbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im Fall des § 108 Absatz 1 Satz 2 den Abschluss prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist. Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung an, nachdem sie von der Prüfstelle einen Bericht gemäß § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhalten hat, so kann sie ihre Anordnung und den Grund nach § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt machen. Auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts sowie des Zahlungsberichts und Konzernzahlungsberichts ist Satz 2 nicht anzuwenden. Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/107?asof=2020-08-20#abs-2 (2) Prüfungsgegenstand nach Absatz 1 können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die dasjenige Geschäftsjahr zum Gegenstand haben, das demjenigen Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 1 Satz 4 Bezug nimmt. Eine stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/107?asof=2020-08-20#abs-3 (3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts durch die Bundesanstalt findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des Aktiengesetzes reichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/107?asof=2020-08-20#abs-4 (4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen bedienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/107?asof=2020-08-20#abs-5 (5) Das Unternehmen im Sinne des § 106, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt auch für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/107?asof=2020-08-20#abs-6 (6) Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Absatz 5 Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 6 Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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31.12.2024 in Kraft
§ 107 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. I Nr. 377)
BGBl. 2024 I Nr. 377
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28.12.2024 in Kraft
§ 107 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 107 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 107 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 107 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534 367)
BGBl. 2021 I S. 1534
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.