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Artikel 4 · BT-Drs. 19/17343 · S. 24
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 und 2 (Änderung der §§ 106 und 107 WpHG) Die Änderungen verfolgen den gleichen Zweck wie die Änderung des § 342b HGB. Auf deren Begründung wird verwiesen. Zu Nummer 3 (Änderung des § 112 WpHG) Eine redaktionelle Unklarheit wird bereinigt (vergleiche Hönsch in Assmann/Schneider/Mülbert, WpHG, 7. Aufl. 2019, § 112 Rn. 16). Die aufschiebende Wirkung entfällt (unter anderem) bei Widersprüchen gegen Prüfungsan- ordnungen (§ 107 Absatz 1 Satz 1 und 2) sowie bei Widersprüchen gegen die Bekanntmachung von Prüfungsan- ordnungen (§ 107 Absatz 1 Satz 6). Zu Nummer 4 (Änderung des § 114 WpHG) Zu Buchstabe a Die Ergänzung in § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG dient als Hinweis, dass neben den Vorgaben des WpHG auch die Vorgaben der ESEF-VO anzuwenden sind und dass der Jahresfinanzbericht nach Maßgabe der ESEF-VO zu er- stellen ist. Darüber hinaus wird der Vorrang des Handelsrechts in § 114 Absatz 1 Satz 1 a. E. WpHG präzisiert. Zu Buchstabe b Die Übermittlungspflicht wird sprachlich deutlicher auf Inlandsemittenten bezogen, die nach § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG-E einen Jahresfinanzbericht nach Maßgabe der ESEF-VO zu erstellen haben. Diese haben den so erstellten Bericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln. Bei denjenigen Inlandsemittenten, bei denen der Vorrang des Handelsrechts in § 114 Absatz 1 Satz 1 a. E. WpHG eingreift, übermittelt der Betreiber des Bundesanzeigers die nach Maßgabe der ESEF-VO handelsrechtlich offengelegten Rechnungslegungsunterla- gen zur Einstellung in das Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HGB). Zu Nummer 5 (Änderung des § 120 WpHG) Die Ergänzungen in § 120 stellen lediglich klar, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Einhaltun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.975 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/17343, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.537–75.512 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5888ee501cbb8d45….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP