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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1874

BGBl. 2020 I S. 1874 · 25.863 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874
                                          Gesetz
         zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
    im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte*
                                                            Vom 12. August 2020

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1
                          Änderung des
                       Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 184
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. § 264 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
       einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent
       (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
       Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
       gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
       Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahres-
       abschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu
       versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem
       Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
       sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt
       oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“
    2. § 289 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
       einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent
       (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
       Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
       gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
       Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Lagebe-
       richt beizufügenden schriftlichen Erklärung zu ver-
       sichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen
       der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäfts-
       ergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft
       so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Ver-
       hältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und
       dass die wesentlichen Chancen und Risiken im
       Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“
    3. § 297 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
       eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent
       (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
       Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
*

    Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013
    zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderun-
    gen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere
    zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richt-

    linie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betref-
    fend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
    oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der
    Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmun-
    gen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl.
    L 294 vom 6.11.2013, S. 13; L 14 vom 18.1.2014, S. 35).

  gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
  Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzern-
  abschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu
  versichern, dass der Konzernabschluss nach bes-
  tem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen
  entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermit-
  telt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3
  enthält.“

4. § 315 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
  eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent
  (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
  Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
  gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
  Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzern-
  lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung
  zu versichern, dass im Konzernlagebericht nach
  bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich
  des Geschäftsergebnisses und die Lage des Kon-
  zerns so dargestellt sind, dass ein den tatsäch-
  lichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
  wird und dass die wesentlichen Chancen und Risi-
  ken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“
5. Dem § 316 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für dieje-
  nige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des La-
  geberichts, des Konzernabschlusses und des Kon-
  zernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft,
  die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wert-
  papierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1
  des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine
  Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für
  Zwecke der Offenlegung erstellt hat.“

6. Nach § 317 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
   eingefügt:
     „(3b) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als In-
  landsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhan-
  delsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-
  papierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapital-
  gesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der
  Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu
  beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung
  erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und

  die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wieder-

  gabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328
  Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft
  im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des

  Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch
  zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung
  erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und
  die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wieder-

  gabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des
  § 328 Absatz 1 entsprechen.“
BGBl. 2020, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
 7. § 320 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
      schaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14
      des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere
      (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes)
      begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne
      des § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch
      die für Zwecke der Offenlegung nach den Vor-
      gaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe
      des Jahresabschlusses und die nach diesen

      Vorgaben erstellte Wiedergabe des Lageberichts
      vorzulegen.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-

      schaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14

      des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere
      (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes)
      begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne
      des § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch
      die für Zwecke der Offenlegung nach den Vor-
      gaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe
      des Konzernabschlusses und die nach diesen
      Vorgaben erstellte Wiedergabe des Konzernla-
      geberichts vorzulegen.“
 8. Dem § 322 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Über das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Ab-
   satz 3b ist in einem besonderen Abschnitt zu be-
   richten.“
 9. In § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach

    dem Wort „Lagebericht“ ein Komma und die Wörter

    „die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und

    § 289 Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.
10. § 328 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort

      „Form“ ein Komma und das Wort „Format“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Konzern-
          abschlusses oder des Lage- oder Konzern-
          lageberichts sind diese Abschlüsse und La-
          geberichte“ durch die Wörter „des Konzern-
          abschlusses, des Lage- oder Konzernlage-
          berichts oder der Erklärungen nach § 264
          Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5,
          § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1
          Satz 5 sind diese Abschlüsse, Lageberichte
          und Erklärungen“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Eine Kapitalgesellschaft, die als Inlands-

          emittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhan-

          delsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des

          Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine

          Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist,

          hat offenzulegen:

          1. die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Un-
             terlagen in dem einheitlichen elektro-
             nischen Berichtsformat nach Maßgabe
             des Artikels 3 der Delegierten Verord-
             nung (EU) 2019/815 der Kommission
             vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung
             der Richtlinie 2004/109/EG des Euro-

             päischen Parlaments und des Rates im
             Hinblick auf technische Regulierungs-
             standards für die Spezifikation eines ein-
             heitlichen elektronischen Berichtsformats
             (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145
             vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils gelten-
             den Fassung;

          2. den Konzernabschluss mit Auszeichnun-
             gen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der
             Delegierten Verordnung (EU) 2019/815.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vorge-
          schriebenen Form“ die Wörter „oder dem
          vorgeschriebenen Format“ und nach den

          Wörtern „gesetzlichen Form“ die Wörter

          „oder dem gesetzlichen Format“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“
          ein Komma und die Wörter „wenn die Ab-
          schlüsse nicht in der nach Absatz 1 vorge-
          schriebenen Form wiedergegeben werden“
          eingefügt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist auf den Vorschlag
          für die Verwendung des Ergebnisses und
          den Beschluss über seine Verwendung ent-
          sprechend anzuwenden.“

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterla-

          gen“ die Wörter „oder der Lage- oder Kon-

          zernlagebericht“ eingefügt.

   e) In Absatz 5 werden die Wörter „gilt Absatz 1“
      durch die Wörter „gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3

      und Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.

11. § 334 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort
      „Form“ ein Komma und das Wort „Format“ ein-
      gefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
      zes 1 bei Kapitalgesellschaften, die einen orga-
      nisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des
      Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihnen aus-
      gegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1
      des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch

      nehmen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-

      tungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für

      Justiz. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Ab-

      schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt

      für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig,

      in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt
      für Justiz.“

12. § 335a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „aus“ werden die Wörter
          „Satz 2 oder“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 1876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1876
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Beschwerde hat aufschiebende Wir-
          kung, wenn sie die Festsetzung eines Ord-
          nungsgeldes zum Gegenstand hat.“

   b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gel-

       ten entsprechend.“

13. Dem § 336 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im
   Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließ-
   lich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt
   die Frist nach Satz 2 vier Monate.“

14. § 339 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „La-
      gebericht“ ein Komma und die Wörter „die Erklä-
      rungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289
      Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „2a“
      ein Komma und die Angabe „4“ eingefügt.
15. In § 340l Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort
    „Behörde“ durch das Wort „Börse“ ersetzt.

16. In § 340n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem
    Wort „Form“ ein Komma und das Wort „Format“
    eingefügt.

17. In § 341n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem

    Wort „Form“ ein Komma und das Wort „Format“

    eingefügt.

18. In § 341w Absatz 3 werden die Wörter „die §§ 328
    und 329 Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter „§ 328
    Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329
    Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.

19. § 342b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Prüfstelle prüft, ob folgende Abschlüsse und
   Berichte, jeweils einschließlich der zugrundeliegen-
   den Buchführung, eines Unternehmens im Sinne
   des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften ein-
   schließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
   führung oder den sonstigen durch Gesetz zugelas-
   senen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

   1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und
      der zugehörige Lagebericht,

   2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und
      der zugehörige Lagebericht,
   3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach
      § 325 Absatz 2a und der zugehörige Lagebe-
      richt,
   4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der

      zugehörige Konzernlagebericht,

   5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und
      der zugehörige Konzernlagebericht,

   6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss
      und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie

   7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder
      Konzernzahlungsbericht.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-

letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember

2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel 83 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „291,
   314, 315a, 324, 325, 325a, 329 und 341s“ durch die
   Wörter „314, 315a, 324 und 325 Absatz 2a“ ersetzt.

2. Folgender Fünfundvierzigster Abschnitt wird ange-
   fügt:
              „Fünfundvierzigster Abschnitt

           Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
     weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
   Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches
     elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

                        Artikel 84

     Die §§ 264, 289, 297, 315, 316, 317, 320, 322,
  325, 328, 334, 336, 339, 340n, 341n, 341w und 342b
  des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 19. August
  2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-,
  Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Kon-

  zernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Ab-

  satz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2

  Satz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsge-
  setzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2019 be-
  ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
  bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
  18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals
  anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzern-
  abschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie
  Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Ab-
  satz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Ab-
  satz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor
  dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
             Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 53 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 316 Abs. 3“

     durch die Wörter „§ 316 Absatz 3 Satz 1 und 2“
     ersetzt.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die
     als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpa-
     pierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1
     des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht aus-
BGBl. 2020, Seite 1877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1877
     schließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel,
     begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Ab-
     satz 3b Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322
     Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ent-
     sprechend anzuwenden.“

2. Folgender § 172 wird angefügt:

                          „§ 172
           Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
     weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
   Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches
     elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
    § 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden
  Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und La-
  geberichte für das nach dem 31. Dezember 2019
  beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 106 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige
      Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse
      und zugehörige Lageberichte, offengelegte Ein-
      zelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Han-
      delsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte,
      gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige
      Konzernlageberichte oder offengelegte Konzern-
      abschlüsse und zugehörige Konzernlageberich-
      te,“.

2. § 107 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und

     Berichte:

     1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und
        der zugehörige Lagebericht,
     2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und
        der zugehörige Lagebericht,
     3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach
        § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und
        der zugehörige Lagebericht,

     4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und
        der zugehörige Konzernlagebericht,
     5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss
        und der zugehörige Konzernlagebericht,

     6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss
        und der zugehörige Zwischenlagebericht so-
        wie

     7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht
        oder Konzernzahlungsbericht.

     Unbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im
     Fall des § 108 Absatz 1 Satz 2 den Abschluss

     prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die
     Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Han-
     delsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erster
     Halbsatz“ gestrichen.

3. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1
   Satz 1, 3 und 6“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1
   Satz 1, 2 und 6“ ersetzt.

4. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresfinanz-
     bericht“ die Wörter „nach Maßgabe der Delegier-
     ten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission
     vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der
     Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates im Hinblick auf technische
     Regulierungsstandards für die Spezifikation eines
     einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl.
     L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019,
     S. 85) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach
     der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „Nummer 1
     bis 3“ eingefügt.
  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wert-
     papiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1
     unterliegt, hat außerdem unverzüglich, jedoch
     nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung
     nach Satz 2, den Jahresfinanzbericht an das Un-
     ternehmensregister zur Speicherung zu übermit-
     teln.“

5. In § 120 Absatz 2 Nummer 15 und Absatz 12 Num-
   mer 5 werden jeweils nach den Wörtern „einen Zah-
   lungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht“ ein
   Komma sowie die Wörter „nicht in der vorgeschrie-
   benen Weise“ eingefügt.

6. Folgender § 140 wird angefügt:

                          „§ 140

           Übergangsvorschrift zum Gesetz zur

     weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
   Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches
     elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
     Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem
  19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals
  auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie
  Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach
  dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr
  anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
  in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden
  Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Ein-
  zel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzbe-
  richte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar
  2020 beginnende Geschäftsjahr.“

                       Artikel 5

                 Änderung des
            Vermögensanlagengesetzes

  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des
BGBl. 2020, Seite 1878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1878
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 328
     und 329“ durch die Wörter „§ 328 Absatz 1 Satz 1
     bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329“ ersetzt.

2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-
   zuhalten“ die Wörter „sowie dem Jahresabschluss
   und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Ab-
   satz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Han-
   delsgesetzbuchs beizufügen“ eingefügt.
3. Dem § 32 wird folgender Absatz 16 angefügt:

     „(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August

  2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-

  berichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Er-
  klärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289
  Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das
  nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Ge-
  schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten
  Vorschriften in der bis einschließlich 18. August
  2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden
  auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte
  sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und
  § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für
  das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäfts-
  jahr.“

                       Artikel 6
                 Änderung der
         Unternehmensregisterverordnung

   Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 11
Absatz 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Daten werden wie folgt gespeichert:
    1. strukturiert in Form der Extensible Markup
       Language (XML),

    2. in einem nach dem Stand der Technik vergleich-
       baren Format oder

    3. in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsfor-
       mat bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungs-
       legungsunterlagen eines Unternehmens, das als
       Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapier-
       handelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
       Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, wenn die
       Daten in diesem Format vorliegen.“
2. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgen“ ein
   Komma und die Wörter „wenn die Daten nicht in ei-

   nem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat

   vorzuliegen haben“ eingefügt.

3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
    „Der Betreiber übermittelt Rechnungslegungsunter-
    lagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent
    (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
    Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
    gesetzes) begibt, in dem gesetzlich festgelegten
    Offenlegungsformat, wenn sie in diesem Format vor-
    liegen.“
4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten
    Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in
    diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10
    Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.“

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 12. August 2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20b28c2f9138e158….