Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1874
BGBl. 2020 I S. 1874 · 25.863 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte*
Vom 12. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 184
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 264 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahres-
abschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu
versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem
Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt
oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“
2. § 289 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Lagebe-
richt beizufügenden schriftlichen Erklärung zu ver-
sichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen
der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäfts-
ergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft
so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Ver-
hältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und
dass die wesentlichen Chancen und Risiken im
Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“
3. § 297 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
*
Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013
zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderun-
gen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere
zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richt-
linie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betref-
fend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der
Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmun-
gen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl.
L 294 vom 6.11.2013, S. 13; L 14 vom 18.1.2014, S. 35).
gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzern-
abschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu
versichern, dass der Konzernabschluss nach bes-
tem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermit-
telt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3
enthält.“
4. § 315 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzern-
lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung
zu versichern, dass im Konzernlagebericht nach
bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich
des Geschäftsergebnisses und die Lage des Kon-
zerns so dargestellt sind, dass ein den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird und dass die wesentlichen Chancen und Risi-
ken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“
5. Dem § 316 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für dieje-
nige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des La-
geberichts, des Konzernabschlusses und des Kon-
zernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft,
die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wert-
papierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für
Zwecke der Offenlegung erstellt hat.“
6. Nach § 317 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
eingefügt:
„(3b) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als In-
landsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhan-
delsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapital-
gesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der
Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu
beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung
erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und
die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wieder-
gabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328
Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft
im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des
Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch
zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung
erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und
die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wieder-
gabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des
§ 328 Absatz 1 entsprechen.“

7. § 320 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
schaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14
des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere
(§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes)
begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch
die für Zwecke der Offenlegung nach den Vor-
gaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe
des Jahresabschlusses und die nach diesen
Vorgaben erstellte Wiedergabe des Lageberichts
vorzulegen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
schaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14
des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere
(§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes)
begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch
die für Zwecke der Offenlegung nach den Vor-
gaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe
des Konzernabschlusses und die nach diesen
Vorgaben erstellte Wiedergabe des Konzernla-
geberichts vorzulegen.“
8. Dem § 322 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Über das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Ab-
satz 3b ist in einem besonderen Abschnitt zu be-
richten.“
9. In § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Lagebericht“ ein Komma und die Wörter
„die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und
§ 289 Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.
10. § 328 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Form“ ein Komma und das Wort „Format“ ein-
gefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Konzern-
abschlusses oder des Lage- oder Konzern-
lageberichts sind diese Abschlüsse und La-
geberichte“ durch die Wörter „des Konzern-
abschlusses, des Lage- oder Konzernlage-
berichts oder der Erklärungen nach § 264
Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5,
§ 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1
Satz 5 sind diese Abschlüsse, Lageberichte
und Erklärungen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Kapitalgesellschaft, die als Inlands-
emittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhan-
delsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist,
hat offenzulegen:
1. die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Un-
terlagen in dem einheitlichen elektro-
nischen Berichtsformat nach Maßgabe
des Artikels 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/815 der Kommission
vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung
der Richtlinie 2004/109/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf technische Regulierungs-
standards für die Spezifikation eines ein-
heitlichen elektronischen Berichtsformats
(ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145
vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils gelten-
den Fassung;
2. den Konzernabschluss mit Auszeichnun-
gen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/815.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vorge-
schriebenen Form“ die Wörter „oder dem
vorgeschriebenen Format“ und nach den
Wörtern „gesetzlichen Form“ die Wörter
„oder dem gesetzlichen Format“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“
ein Komma und die Wörter „wenn die Ab-
schlüsse nicht in der nach Absatz 1 vorge-
schriebenen Form wiedergegeben werden“
eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist auf den Vorschlag
für die Verwendung des Ergebnisses und
den Beschluss über seine Verwendung ent-
sprechend anzuwenden.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterla-
gen“ die Wörter „oder der Lage- oder Kon-
zernlagebericht“ eingefügt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „gilt Absatz 1“
durch die Wörter „gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3
und Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.
11. § 334 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Form“ ein Komma und das Wort „Format“ ein-
gefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
zes 1 bei Kapitalgesellschaften, die einen orga-
nisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihnen aus-
gegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
nehmen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für
Justiz. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig,
in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt
für Justiz.“
12. § 335a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „aus“ werden die Wörter
„Satz 2 oder“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Beschwerde hat aufschiebende Wir-
kung, wenn sie die Festsetzung eines Ord-
nungsgeldes zum Gegenstand hat.“
b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gel-
ten entsprechend.“
13. Dem § 336 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im
Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließ-
lich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt
die Frist nach Satz 2 vier Monate.“
14. § 339 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „La-
gebericht“ ein Komma und die Wörter „die Erklä-
rungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289
Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „2a“
ein Komma und die Angabe „4“ eingefügt.
15. In § 340l Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort
„Behörde“ durch das Wort „Börse“ ersetzt.
16. In § 340n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem
Wort „Form“ ein Komma und das Wort „Format“
eingefügt.
17. In § 341n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem
Wort „Form“ ein Komma und das Wort „Format“
eingefügt.
18. In § 341w Absatz 3 werden die Wörter „die §§ 328
und 329 Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter „§ 328
Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329
Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
19. § 342b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfstelle prüft, ob folgende Abschlüsse und
Berichte, jeweils einschließlich der zugrundeliegen-
den Buchführung, eines Unternehmens im Sinne
des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften ein-
schließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung oder den sonstigen durch Gesetz zugelas-
senen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und
der zugehörige Lagebericht,
2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und
der zugehörige Lagebericht,
3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach
§ 325 Absatz 2a und der zugehörige Lagebe-
richt,
4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der
zugehörige Konzernlagebericht,
5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und
der zugehörige Konzernlagebericht,
6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss
und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie
7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder
Konzernzahlungsbericht.“
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel 83 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „291,
314, 315a, 324, 325, 325a, 329 und 341s“ durch die
Wörter „314, 315a, 324 und 325 Absatz 2a“ ersetzt.
2. Folgender Fünfundvierzigster Abschnitt wird ange-
fügt:
„Fünfundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches
elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
Artikel 84
Die §§ 264, 289, 297, 315, 316, 317, 320, 322,
325, 328, 334, 336, 339, 340n, 341n, 341w und 342b
des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 19. August
2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-,
Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Kon-
zernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Ab-
satz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2
Satz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsge-
setzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2019 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals
anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzern-
abschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie
Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Ab-
satz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Ab-
satz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor
dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr.“
Artikel 3
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 316 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 316 Absatz 3 Satz 1 und 2“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die
als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht aus-

schließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel,
begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Ab-
satz 3b Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden.“
2. Folgender § 172 wird angefügt:
„§ 172
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches
elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden
Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und La-
geberichte für das nach dem 31. Dezember 2019
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 106 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige
Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse
und zugehörige Lageberichte, offengelegte Ein-
zelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Han-
delsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte,
gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige
Konzernlageberichte oder offengelegte Konzern-
abschlüsse und zugehörige Konzernlageberich-
te,“.
2. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und
Berichte:
1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und
der zugehörige Lagebericht,
2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und
der zugehörige Lagebericht,
3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach
§ 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und
der zugehörige Lagebericht,
4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und
der zugehörige Konzernlagebericht,
5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss
und der zugehörige Konzernlagebericht,
6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss
und der zugehörige Zwischenlagebericht so-
wie
7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht
oder Konzernzahlungsbericht.
Unbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im
Fall des § 108 Absatz 1 Satz 2 den Abschluss
prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die
Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Han-
delsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erster
Halbsatz“ gestrichen.
3. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1
Satz 1, 3 und 6“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1
Satz 1, 2 und 6“ ersetzt.
4. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresfinanz-
bericht“ die Wörter „nach Maßgabe der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission
vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards für die Spezifikation eines
einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl.
L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019,
S. 85) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach
der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „Nummer 1
bis 3“ eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wert-
papiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1
unterliegt, hat außerdem unverzüglich, jedoch
nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung
nach Satz 2, den Jahresfinanzbericht an das Un-
ternehmensregister zur Speicherung zu übermit-
teln.“
5. In § 120 Absatz 2 Nummer 15 und Absatz 12 Num-
mer 5 werden jeweils nach den Wörtern „einen Zah-
lungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht“ ein
Komma sowie die Wörter „nicht in der vorgeschrie-
benen Weise“ eingefügt.
6. Folgender § 140 wird angefügt:
„§ 140
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches
elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem
19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals
auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie
Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach
dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden
Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Ein-
zel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzbe-
richte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar
2020 beginnende Geschäftsjahr.“
Artikel 5
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 328
und 329“ durch die Wörter „§ 328 Absatz 1 Satz 1
bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329“ ersetzt.
2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-
zuhalten“ die Wörter „sowie dem Jahresabschluss
und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Ab-
satz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Han-
delsgesetzbuchs beizufügen“ eingefügt.
3. Dem § 32 wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August
2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-
berichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Er-
klärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289
Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das
nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften in der bis einschließlich 18. August
2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden
auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte
sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und
§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für
das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäfts-
jahr.“
Artikel 6
Änderung der
Unternehmensregisterverordnung
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 11
Absatz 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten werden wie folgt gespeichert:
1. strukturiert in Form der Extensible Markup
Language (XML),
2. in einem nach dem Stand der Technik vergleich-
baren Format oder
3. in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsfor-
mat bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungs-
legungsunterlagen eines Unternehmens, das als
Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapier-
handelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, wenn die
Daten in diesem Format vorliegen.“
2. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgen“ ein
Komma und die Wörter „wenn die Daten nicht in ei-
nem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat
vorzuliegen haben“ eingefügt.
3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Betreiber übermittelt Rechnungslegungsunter-
lagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)
Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes) begibt, in dem gesetzlich festgelegten
Offenlegungsformat, wenn sie in diesem Format vor-
liegen.“
4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten
Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in
diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10
Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 20b28c2f9138e158….