Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/26966 · S. 76
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Zu Nummer 2 (§ 18) Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) obliegt nach Satz 1 die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Märkten, an denen Finanzinstrumente oder Waren gehandelt werden, zuständigen Stellen der EU, den anderen Mitgliedstaaten der EU und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens. Die BaFin ist damit für die Außenvertretung der inländischen Börsen- und Wertpapieraufsicht zuständig. Die BaFin kann im Rahmen der Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote des Wert- papierhandelsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) sowie der Verbote und Gebote der EU- und EWR-Staaten, die denen dieses Gesetzes, des Börsengesetzes oder der genannten Verordnungen entsprechen, von allen ihr nach dem Wertpapierhandelsgesetz und der MiFIR zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies geeignet und erforderlich ist, um ihrer Aufgabe der Außenvertretung nachzukommen. Mit der Einfügung des neuen Satz 4 bis Satz 6 wird die in § 17 Abs. 2 WpHG und in § 8 Abs. 1 BörsG geregelte Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Börsenaufsichtsbehörden der Länder und der BaFin im Hinblick auf die in Satz 1 geregelte Zusammenarbeit der BaFin mit zuständigen Stellen im Ausland konkretisiert. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Zusammenarbeit der BaFin mit Aufsichtsbehörden im Ausland, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, wird gewährleistet, dass die BaFin Informationen erhält, über die sie infolge ihrer fehlenden Zuständigkeit für die Börsenaufsicht nicht verfügt, und dass die Börsenaufsichts- behörden an der Außenvertretung sachgerecht mitwirken können.
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 45.211 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 228.969–274.180 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP