§ 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/260#abs-1 (1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach § 132 Abs. 1 zuständige Gericht stellen. § 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Der Antrag muß auf Feststellung des Betrags gerichtet sein, mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu bezeichnenden Passivposten höchstens anzusetzen waren. Der Antrag der Gesellschaft kann auch auf Feststellung gerichtet sein, daß der Jahresabschluß die in der abschließenden Feststellung der Sonderprüfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/260#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. § 259 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Soweit die volle Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat das Gericht die anzusetzenden Werte oder Beträge zu schätzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/260#abs-3 (3) § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß. Das Gericht hat seine Entscheidung der Gesellschaft und, wenn Aktionäre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch diesen zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht der Gesellschaft und Aktionären zu, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen. § 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, jedoch für die Gesellschaft und, wenn Aktionäre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch für diese nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/260#abs-4 (4) Die Kosten sind, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Gesellschaft, sonst dem Antragsteller aufzuerlegen. § 247 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 260 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 05.11.2012 – 31 O 55/08 KfH AktG
- LG Stuttgart, 05.11.2012 – 31 O 173/09 KfH AktG
- OLG Stuttgart, 04.05.2011 – 20 W 11/08Aktienrechtliches Spruchverfahren: Anforderungen an die Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-out sowie Maßgeblichkeit des Börsenkurses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 – 20 W 9/08Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze-Out und Anforderungen an die Ermittlung des Ertragswerts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 – 20 W 10/06Spruchverfahren: Festsetzung von Barabfindung und festem Ausgleich nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 – 20 W 9/06Spruchverfahren: Bemessung von Barabfindung und festem Ausgleich bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Maßstab für die Berücksichtigung des Börsenkurses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 – 20 W 11/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 260 Abs. 4 Satz 1 bis 5 aufgehoben durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 260 geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 260 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 260 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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