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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 377
BGBl. 2024 I Nr. 377 · 47.806 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2024 Nr. 377
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen
und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne
Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig
vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen*
Vom 28. November 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I
S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
„§ 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik“.
2. § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten
und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik).“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe i wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Buchstabe j wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
„cc) den Status der erfassten Ein- und Auszahlungen, der Vermögensrechnung und der Ergebnisrechnung;“.
c) Dem Absatz 7 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) den Status der erfassten Ein- und Auszahlungen, der Vermögensrechnung und der Ergebnisrechnung;“.
* Dieses Gesetz dient der Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten
Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023).

4. § 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) die Summe der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die Summe der neu im
Berichtsjahr gewährten Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte
Summe der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei bei den
Bürgschaften jeweils nach Bürgschaftsnehmern und bei den Garantien und sonstigen Gewährleistungen
jeweils nach den aus der Garantie oder Gewährleistung Begünstigten zu unterteilen ist;“.
b) Die Buchstaben g und h werden wie folgt gefasst:
„g) die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen nach Laufzeiten, wobei
bei den Verbindlichkeiten und Anzahlungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr anzugeben ist, ob
deren Gläubiger dem Sektor Staat zugerechnet werden;
h) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten und jeweils unterteilt nach Schuldnern, wobei die
Schuldenübernahmen von garantierten Schulden nach Schuldarten und jeweils nach Schuldnern, die
nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung
dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat zugerechnet werden, und Schuldnern, die
Kreditinstituten in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform und nach den Definitionen im Anhang A
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung staatlich kontrolliert sind und dem
Sektor Finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet werden, zu unterteilen sind;“.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 2“ die Wörter „werden erfasst“
eingefügt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Dienst- oder Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei den in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im
Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im
Ausland die Angaben hierzu,“.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „zusätzlich den Monat“ durch die Wörter „zusätzlich der Monat“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „werden erfasst“
eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Dienst- oder Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei den in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten
einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, der Wohnort nach dem
jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der
Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 5“ die Wörter „werden erfasst“ eingefügt.
bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „den Aufgabenbereich“ durch die Wörter „der
Aufgabenbereich“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bildungsabschluss“ durch die Wörter „der Bildungsabschluss“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Postpersonalrechtsgesetzes“ das Wort „, werden“ und
nach dem Wort „Beschäftigten“ das Wort „erfasst“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Dienst- und Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder bei dem Wohnort
der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu.“
e) Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit
Postleitzahl der Arbeitsanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu.“
f) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei einem Ort im Ausland die Angabe
hierzu,“.

6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik
Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum
Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeld
berechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht,
beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht, Familienstand,
3. Art des früheren Dienstverhältnisses,
4. Rechtsgrundlage der Versorgung oder des Altersgeldes,
5. Art des Versorgungs- oder Altersgeldanspruchs,
6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
7. Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl
der Wohnanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,
8. Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz,
9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der
Zahlungsaufnahme des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, letzter Aufgabenbereich,
10. Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld des Vorjahres,
11. Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld im Berichtsmonat, gegliedert
nach Bezügebestandteilen,
12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Altersgeldabschlag bei vorzeitigem
Bezug von Altersgeld,
13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.“
Artikel 2
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und
dieses Gesetzes“.
b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631“.
c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Dieses Gesetz enthält ebenfalls ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU)
2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne
Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an
Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU)
2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in Bezug auf
1. die Befugnisse der Bundesanstalt
2. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2631.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 11 bis 22 werden angefügt:
„11. europäische grüne Anleihen oder EuGB solche im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU)
2023/2631;
12. ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2023/2631;
13. an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der
Verordnung (EU) 2023/2631;
14. Informationsblätter solche im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2023/2631;
15. Allokationsberichte solche im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2023/2631;
16. Wirkungsberichte solche im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2023/2631;
17. CapEx-Pläne solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/2631;
18. Originatoren solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für
einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien
2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/557
(ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1) geändert worden ist;
19. Verbriefungszweckgesellschaften solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)
2017/2402;
20. Verbriefungsanleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2023/2631;
21. Arbeitstage solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) 2017/1129;
22. externe Prüfer solche, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 bei der ESMA
registriert wurden.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff „Emittent einer europäischen grünen Anleihe“ gelten
im Falle einer als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als
Bezugnahmen auf die Begriffe „Originator“ oder „Verbriefungszweckgesellschaft“.“
4. In § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 18
Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129
und dieses Gesetzes“.
5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631
(1) Hat ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe eine Veröffentlichung nach Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2631 unterlassen, so kann die Bundesanstalt gegenüber diesem Anleiheemittenten
anordnen, die unterlassene Veröffentlichung unverzüglich nachzuholen.
(2) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen
Informationen in das Informationsblatt aufzunehmen, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass das
betreffende Informationsblatt um die noch fehlenden Informationen zu ergänzen ist.
(3) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen Informationen
in einen Allokationsbericht aufzunehmen, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der betreffende
Allokationsbericht um die noch fehlenden Informationen zu ergänzen ist.
(4) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen
Informationen in den Wirkungsbericht aufzunehmen, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der
betreffende Wirkungsbericht um die noch fehlenden Informationen zu ergänzen ist.
(5) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, die Bundesanstalt nach Artikel 15
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 über die Veröffentlichung einer in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Unterlage zu unterrichten, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass
der Anleiheemittent die Unterrichtung unverzüglich unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 22 Absatz 4
nachholt.

(6) Hat ein Emittent einer als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihe Informationen unter Verwendung
der gemeinsamen Vorlagen im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631
offengelegt und dabei nicht sämtliche nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Verbindung
mit dem gemäß Artikel 21 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakt
erforderlichen Informationen bekannt gemacht, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der Emittent die
fehlenden Informationen in seine Offenlegungen aufnimmt.
(7) Hat ein Emittent einer an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihe Informationen unter Verwendung
gemeinsamer Vorlagen im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 offengelegt
und dabei nicht sämtliche nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Verbindung mit dem nach
Artikel 21 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakt erforderlichen
Informationen bekannt gemacht, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der Emittent die fehlenden
Informationen in seine Offenlegungen aufnimmt.
(8) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die
Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen eines
Emittenten einer europäischen grünen Anleihe nach Titel II Kapitel 2 Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2023/2631 sowie bei Emittenten, die von den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen
gemeinsamen Vorlagen Gebrauch machen, in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorlagen erforderlich ist. Diese
sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und
Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. Die
Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen.
(9) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der Emittent gegen Bestimmungen in Titel II Kapitel 2 oder
Artikel 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, kann sie anordnen, dass ein öffentliches Angebot
der betreffenden europäischen grünen Anleihe für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage
auszusetzen ist. Die nach Satz 1 gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
(10) Verstößt ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe gegen die Bestimmungen in Titel II Kapitel 2,
Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631, oder hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass ein
Emittent einer europäischen grünen Anleihe gegen Bestimmungen in Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 der
Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, kann sie ein öffentliches Angebot der betreffenden europäischen grünen
Anleihe untersagen.
(11) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot einer europäischen grünen Anleihe zu untersagen, wenn
für die Anleihe entgegen Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/2631 kein Informationsblatt veröffentlicht wurde.
(12) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Bestimmungen in Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631, so kann die Bundesanstalt die Werbung untersagen oder für jeweils
höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder anordnen, dass sie zu unterlassen oder für
jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen ist. Die nach Satz 1 gesetzte Frist
beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
(13) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Emittent einer
europäischen grünen Anleihe seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht oder nur
unvollständig nachkommt oder diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen. Die Bundesanstalt kann anordnen,
dass der Emittent einer europäischen grünen Anleihe auf seiner Internetseite bekannt macht, dass er seinen
Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder
diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 8 ist
auf die Befugnis nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen
personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Emittenten erforderlich sind. Bei nicht
bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht
bestandskräftig.“. Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang
des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren
zu löschen. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die
Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. Sie kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn
eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder
disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
(14) Die Bundesanstalt kann einem Emittenten einer europäischen grünen Anleihe die Emission
europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr untersagen, wenn dieser Emittent
wiederholt oder schwerwiegend gegen Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/
2631 verstoßen hat.
(15) Die Bundesanstalt kann nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach einer Bekanntmachung nach
Absatz 13 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass die in der Bekanntmachung bezeichnete
Anleihe nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfüllt und
die Anleihe nicht oder nicht mehr als „europäische grüne Anleihe“ oder in anderer Weise bezeichnet werden
darf, die darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfüllt sind.

Die Bundesanstalt kann anordnen, dass der Emittent die Bekanntmachung der Bundesanstalt nach Satz 1 auf
seiner Internetseite veröffentlicht. Die Bekanntmachung nach Satz 1 darf nur diejenigen personenbezogenen
Daten enthalten, die zur Identifizierung des Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntmachung ist spätestens
nach fünf Jahren zu löschen. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die
Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. Sie kann von einer Bekanntmachung außerdem
absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher,
bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
(16) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäftsräume durchsuchen, um Unterlagen und Daten gleich
welcher Form einzusehen, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 44 der Verordnung (EU)
2023/2631 geboten ist und der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand der
entsprechenden Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis
für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 dienen können. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der
Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von
Bedeutung sein können. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht
freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt sie beschlagnahmen. Durchsuchungen und
Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das
Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306
bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche
Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für die
nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere die verantwortliche Dienststelle,
Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
(17) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen
der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen worden ist und die Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
Geschäftsführung der Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben erforderlich sind.
(18) Der gemäß Absatz 8 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(19) Die Absätze 1 bis 18 gelten nicht gegenüber Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.“
6. In § 20 Nummer 1 werden die Wörter „nach den §§ 18 und 25“ durch die Wörter „nach den §§ 18, 18a und 25“
ersetzt.
7. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ist
die deutsche Sprache.“
8. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt
unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.“
9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 18a
Absatz 1 bis 7, 8 Satz 1, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 bis 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 2, Absatz 14 oder
Absatz 15 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen
zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
(ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Absatz 3, ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder
Absatz 3 Buchstabe b, nicht sicherstellt, dass ein Informationsblatt einer Voremissionsprüfung unterzogen
wurde oder dass ein externer Prüfer eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat,

3. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder
Absatz 3 Buchstabe b, einen Allokationsbericht mit den Angaben nach Anhang II nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
4. entgegen Artikel 11 Absatz 4, 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einen Allokationsbericht nicht unverzüglich nach seiner Erstellung oder
seiner Änderung einer Nachemissionsprüfung unterziehen lässt,
5. entgegen Artikel 11 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einen
Allokationsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ändert,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, nicht
sicherstellt, dass ein Allokationsberichts oder eine Überprüfung veröffentlicht wird,
7. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, nicht
sicherstellt, dass dem Prüfer mindestens 90 Tage für die Überprüfung eines Allokationsberichts zur
Verfügung stehen,
8. entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einen Bericht mit den
Angaben nach Anhang III nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstellt oder nicht unverzüglich nach seiner Erstellung veröffentlicht,
9. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein
Wertpapier mit der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ öffentlich anbietet,
10. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis e oder Buchstabe f, jeweils auch in Verbindung
mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, eine Prüfung eines Wirkungsberichts nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich nach deren Erhalt veröffentlicht,
12. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1
a) Buchstabe a, d oder Buchstabe f, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Absatz 3, oder
b) Buchstabe b, c, e, g oder Buchstabe h,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, ein Informa
tionsblatt, eine Voremissionsprüfung, einen Link, einen Allokationsbericht, eine Nachemissionsprüfung,
einen Wirkungsbericht, einen CapEx-Plan oder eine Prüfung eines Wirkungsberichts nicht oder nicht
mindestens zwölf Monate zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 15 Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
oder Absatz 3 Buchstabe b, eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder
15. entgegen Artikel 19 Absatz 3 eine dort genannte Information
a) nicht oder nicht unverzüglich nach Aufnahme in den Prospekt in das Informationsblatt oder
b) nicht oder nicht zusammen mit der jährlich vorzunehmenden Aktualisierung in den Allokationsbericht
aufnimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. eine Verbriefungsanleihe unter der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ öffentlich
anbietet, obwohl eine verbriefte Risikoposition dieser Verbriefungsanleihe der Finanzierung einer in
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Tätigkeit dient,
2. eine Verbriefungsanleihe unter der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ öffentlich
anbietet, obwohl eine verbriefte Risikoposition dieser Verbriefungsanleihe der Finanzierung einer in
Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung 2023/2631 genannten Tätigkeit dient, die ein in Anhang I der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen
Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist,
dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den
Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche
Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 (ABl. L, 2023/2485, 21.11.2023) geändert worden ist,
genanntes Kriterium zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht erfüllt,
3. einen Prospekt für eine als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnete Verbriefungsanleihe
veröffentlicht, der die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannte Erklärung nicht
enthält, oder
4. als Emittent oder Originator einer als nachhaltig vermarkteten oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpften
Anleihe bei der Veröffentlichung einer in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten
Information eine Vorlage verwendet, die einer in Artikel 21 Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe a, b oder
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Vorgabe nicht entspricht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
1. des Absatzes 1 und
2. der Absätze 2 und 3
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr
als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 Satz 2 eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 2
und 3 mit einer Geldbuße bis zu 0,5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 über Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 2 sowie Absatz 5 hinaus mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten
Gewinne oder vermiedenen Verluste geahndet werden, sofern sich ein solcher Gewinn oder Verlust beziffern
lässt.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne des Absatzes 5 findet § 120 Absatz 23 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechende Anwendung.
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.“
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24a Absatz 2 oder 3 genannten Vorschriften kann die
Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
1. auf ihrer Internetseite nach den Vorgaben des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/2631 eine
Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der
Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen,
2. gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder
Personenvereinigung anordnen, dass diese den Verstoß sowie die Art des Verstoßes auf ihrer
Internetseite bekanntzumachen hat,
3. gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder
Personenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder
Verhaltensweisen dauerhaft einzustellen sind, und
4. gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder
Personenvereinigung das öffentliche Angebot europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von bis
zu einem Jahr untersagen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 1“ werden die Wörter „und Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Nummer 1 und nach Absatz 2 Nummer 1 ist nach fünf Jahren zu
löschen.“
11. In § 26 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) 2017/1129“ die Wörter „sowie der Artikel 46, 55
Absatz 4 Satz 2, Artikel 56 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2631“
eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
„k) der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L 2023/2869, 20.12.2023)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
b) Die bisherigen Buchstaben k bis p werden die Buchstaben l bis q.
c) Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

d) Folgender Buchstabe s wird angefügt:
„s) der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023
über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig
vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631,
30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a werden die Absätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass ein Emittent im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2023/2631 oder eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2
der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für
einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,
2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347
vom 28.12.2017, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/557 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1)
geändert worden ist, oder ein Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402
gegen Bestimmungen in Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen
hat, kann sie die
1. Zulassung der betreffenden Anleihe zum Handel an einem geregelten Markt oder
2. den Handel
a) an einem geregelten Markt,
b) an einem multilateralen Handelssystem oder
c) an einem organisierten Handelssystem
für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen oder gegenüber den Betreibern der
betreffenden geregelten Märkte oder Handelssysteme die Aussetzung des Handels für einen entsprechenden
Zeitraum anordnen.
(2c) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass ein Emittent im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/2631 oder eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2017/2402 oder ein Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2017/2402 gegen Bestimmungen in Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU)
2023/2631 verstößt, so kann sie
1. die Zulassung der betreffenden Anleihe zum Handel an einem geregelten Markt oder
2. den Handel
a) an einem geregelten Markt,
b) an einem multilateralen Handelssystem oder
c) an einem organisierten Handelssystem
untersagen.“
b) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2d.
c) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2e und die Wörter „Absätzen 2a und 2b“ werden durch die Wörter
„Absätzen 2a, 2b, 2c und 2d“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2f.
e) Nach Absatz 2f wird folgender Absatz 2g eingefügt:
„(2g) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Absätzen 2b und 2c gelten nicht gegenüber Emittenten
europäischer grüner Anleihen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und d der Verordnung (EU) 2017/1129
fallen.“
3. In § 64 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen
Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien
2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)“ gestrichen.
4. In § 84 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schutzweck“ durch das Wort „Schutzzweck“ ersetzt.
5. In § 107 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
6. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „2b“ durch die Angabe „Absatz 2d“ ersetzt.

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) § 6 Absatz 2b oder 2c,“.
cc) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.
b) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:
„(24) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 2b
und 4 Buchstabe c, Nummer 10 und 15 sowie des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7
Nummer 5, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 und 3, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b und k bis n, Nummer 2a, 14a und 16, des
Absatzes 4 Nummer 5, des Absatzes 6 Nummer 1 und 2, des Absatzes 7 Nummer 1, 3 und 4 und des
Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 4, des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer 2, 6 und 7 und des
Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
Artikel 4
Änderung des Kreditwesengesetzes
Dem § 6 Absatz 1e des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer als „europäische grüne Anleihe“ bezeichneten Verbriefungsanleihe im Sinne des Artikels 16 der
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über
europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen
und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU)
2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, setzt die Bundesanstalt gemäß Artikel 44 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2023/2631 als zuständige Behörde die an einen Originator gestellten Anforderungen nach der
Verordnung (EU) 2023/2631 und nach der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen
Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission sowie die dazu erlassenen gesetzlichen
Regelungen im Wertpapierprospektgesetz und Wertpapierhandelsgesetz durch, soweit nicht § 295 Absatz 1
Nummer 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden
sind.“
Artikel 5
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Nach § 5 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 12a eingefügt:
„(12a) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne
Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an
Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU)
2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, für die in den Geltungsbereich der Verordnung
(EU) 2023/2631 einbezogenen Originatoren.“
Artikel 6
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Nach § 295 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative
Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele
geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU)
2023/2631 einbezogenen Originatoren,“.

Artikel 7
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
In der Anlage der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist,
werden nach der Nummer 3.13 die folgenden Nummern 3.14 bis 3.16 eingefügt:
„3.14 Anordnung der Veröffentlichung (§ 18a Absatz 1 WpPG), Anordnung der Ergänzung 884
des Informationsblatts (§ 18a Absatz 2 WpPG), des Allokationsberichts
(§ 18a Absatz 3 WpPG), des Wirkungsberichts (§ 18a Absatz 4 WpPG) oder der
Aufnahme von fehlenden Informationen in die Offenlegung (§ 18a Absatz 6 oder
Absatz 7 WpPG) sowie Anordnung der Unterrichtung (§ 18a Absatz 5 WpPG)
3.15 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist 1 250
(§ 18a Absatz 9 Satz 1 WpPG) sowie Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18a Absatz 10 oder Absatz 11 WpPG)
3.16 Untersagung der Werbung (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Variante 990“.
WpPG) oder Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende
Tage auszusetzen ist (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Variante
WpPG)
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 21. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 2. Januar 2025 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 377. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes e002fe8cf2990a93….