Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Stand: 01.01.2022
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 106 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.05.2023 – 1 U 310/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2023 – 1 U 183/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2023 – 1 U 173/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2023 – WpÜG 1/21
- OLG Saarbrücken, 06.03.2025 – 4 U 35/24Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – WpÜG 3/20
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 18 U 108/24
- LG Frankfurt am Main, 19.01.2022 – 2-04 O 561/20
- LG Frankfurt am Main, 19.01.2022 – 2-04 O 531/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534 367)
BGBl. 2021 I S. 1534
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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