Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.05.2023 – 1 U 310/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2023 – 1 U 183/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2023 – 1 U 173/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2023 – WpÜG 1/21
- OLG Saarbrücken, 06.03.2025 – 4 U 35/24Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – WpÜG 3/20
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 18 U 108/24
- LG Aachen, 02.04.2024 – 12 O 432/23Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2024 – III ZR 57/23Haftung der BaFin im sog. Wirecard-Bilanzskandal: Konkrete Anhaltspunkte oder Zweifel; Vertretbarkeit der Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und BilanzkontrolleZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
1.
festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
2.
veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
3.
veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.