Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
Stand: 29.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/82b#abs-1 (1) Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/82b#abs-2 (2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. Richtet sich der Antrag nach § 71a gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene Maßnahme, so soll auch die Wirtschaftsprüferkammer durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Berufsangehörige, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. Ein Absehen von der Verfolgung nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Satz 5 gilt nicht, wenn die Maßnahmen in der Hauptverhandlung erlassen werden und kein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an dieser teilnimmt.
Änderungsverlauf
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 82b geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 82b Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 82b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 82b geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2009 I S. 2274
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 82b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 82b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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