Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2274
BGBl. 2009 I S. 2274 · 31.006 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Ge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie
folgt geändert:
1. In § 98 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch fol-
genden Satz ersetzt:
„Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich
nach § 162.“
2. Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden
§§ 114a bis 114e ersetzt:
„§ 114a
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine
Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; be-
herrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend,
erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn
verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer
Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht
möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn
verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die
Gründe für die Verhaftung sind und welche Be-
schuldigungen gegen ihn erhoben werden. In die-
sem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des
Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung un-
verzüglich nachzuholen.
§ 114b
(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich
und schriftlich in einer für ihn verständlichen Spra-
che über seine Rechte zu belehren. Ist eine schrift-
liche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat
zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Ent-
sprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche
Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nach-
geholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise
möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestä-
tigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist
dies zu dokumentieren.
(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Be-
schuldigte darauf hinzuweisen, dass er
1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Er-
greifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn
zu vernehmen und über seine weitere Inhaf-
tierung zu entscheiden hat,
2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern
oder nicht zur Sache auszusagen,
3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebun-
gen beantragen kann,
4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung,
einen von ihm zu wählenden Verteidiger befra-
gen kann,
5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen
Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen
und
6. einen Angehörigen oder eine Person seines Ver-
trauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck
der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht
hinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen,
dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuzie-
hung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein aus-
ländischer Staatsangehöriger ist darüber zu beleh-
ren, dass er die Unterrichtung der konsularischen
Vertretung seines Heimatstaates verlangen und die-
ser Mitteilungen zukommen lassen kann.
§ 114c
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unver-
züglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen
oder eine Person seines Vertrauens zu benachrich-
tigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch
nicht gefährdet wird.
(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten
nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen,
hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung
eines seiner Angehörigen oder einer Person seines
Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht
bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer
der Haft.
§ 114d
(1) Das Gericht übermittelt der für den Beschul-
digten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Auf-
nahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. Da-
rüber hinaus teilt es ihr mit
1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft
und das nach § 126 zuständige Gericht,
2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt
worden sind,
3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach
§ 119 Abs. 1 und 2,
4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidun-
gen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben
der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen
ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung
der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich
sind,

6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die
für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsan-
stalt erforderlich sind, insbesondere solche über
seine Persönlichkeit und weitere relevante Straf-
verfahren.
Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mit-
geteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen un-
terbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt
bereits anderweitig bekannt geworden sind.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Ge-
richt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Ab-
satz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen
insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7
sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sons-
tige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit.
Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Voll-
zugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift
und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen
Gericht die Anklageerhebung mit.
§ 114e
Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und
der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Voll-
zug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse,
soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die
Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeu-
tung sind und diesen nicht bereits anderweitig be-
kannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Voll-
zugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwalt-
schaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.“
3. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Richter“ durch das
Wort „Gericht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“
durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der
Beschuldigte über das Recht der Beschwerde
und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2,
§ 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu
belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.“
3a. § 115a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens
am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen
Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüg-
lich, spätestens am Tage nach der Ergreifung,
dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unver-
züglich nach der Vorführung, spätestens am
nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Verneh-
mung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 ange-
wandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der
Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch
die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3)
oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl
bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene frei-
zulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbe-
fehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die
nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat
das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhal-
tung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen
Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft
unverzüglich und auf dem nach den Umständen
angezeigten schnellsten Wege mit; das zustän-
dige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbe-
fehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen
ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Richter“ durch
das Wort „Gericht“ ersetzt.
4. Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt:
„§ 116b
Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht
der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläu-
figen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und
der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung an-
derer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der
Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei
denn, das Gericht trifft eine abweichende Entschei-
dung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies
erfordert.“
4a. § 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.
5. § 119 wird durch die folgenden §§ 119 und 119a
ersetzt:
„§ 119
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Ver-
dunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112,
112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Be-
schuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Ins-
besondere kann angeordnet werden, dass
1. der Empfang von Besuchen und die Telekom-
munikation der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift-
und Paketverkehr zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen
der Erlaubnis bedarf,
4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen ande-
ren Inhaftierten getrennt wird,
5. die gemeinsame Unterbringung und der gemein-
same Aufenthalt mit anderen Inhaftierten einge-
schränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen
Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden,
kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsan-
stalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anord-
nung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur
Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich
zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über
Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung
nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein,
Besuche und Telekommunikation abzubrechen so-
wie Schreiben und Pakete anzuhalten.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der
anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausfüh-
rung von Anordnungen widerruflich auf die Staats-
anwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausfüh-
rung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und
die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung
ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die be-
absichtigte Überwachung den Gesprächspartnern

des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung
der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann
durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Be-
schuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekom-
munikation über die Mitteilungspflicht zu unterrich-
ten.
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gel-
ten entsprechend für den Verkehr des Beschuldig-
ten mit
1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichts-
stelle,
3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4. den Volksvertretungen des Bundes und der
Länder,
5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für
ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten
eines Landes,
7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit, den für die Kon-
trolle der Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz in den Ländern zuständigen Stel-
len der Länder und den Aufsichtsbehörden
nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8. dem Europäischen Parlament,
9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte,
10. dem Europäischen Gerichtshof,
11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung oder Strafe,
14. der Europäischen Kommission gegen Rassis-
mus und Intoleranz,
15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten
Nationen,
16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für
die Beseitigung der Rassendiskriminierung und
für die Beseitigung der Diskriminierung der
Frau,
17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen
Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur
Verhütung von Folter und den entsprechenden
Nationalen Präventionsmechanismen,
18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten
Personen in Bezug auf die dort bezeichneten
Inhalte,
19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten
und
b) der konsularischen Vertretung seines Hei-
matstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vor-
liegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1
und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zustän-
dige Stelle.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Ent-
scheidungen oder sonstige Maßnahmen kann ge-
richtliche Entscheidung beantragt werden, soweit
nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.
Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen tref-
fen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen
einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungs-
haft angeordnet ist, eine andere freiheitsent-
ziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die
Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in
diesem Fall nach § 126.
§ 119a
(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder
Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann ge-
richtliche Entscheidung beantragt werden. Eine ge-
richtliche Entscheidung kann zudem beantragt wer-
den, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug bean-
tragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb
von drei Wochen ergangen ist.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann je-
doch vorläufige Anordnungen treffen.
(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann
auch die für die vollzugliche Entscheidung oder
Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erhe-
ben.“
6. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für
die weiteren gerichtlichen Entscheidungen
und Maßnahmen, die sich auf die Untersu-
chungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs
(§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie
auf Anträge nach § 119a beziehen, das Ge-
richt zuständig, das den Haftbefehl erlassen
hat.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Richter zu-
ständig, der die vorangegangene Entschei-
dung erlassen“ durch die Wörter „das Ge-
richt zuständig, das die vorangegangene
Entscheidung getroffen“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird das vorbereitende Verfahren an einem
anderen Ort geführt oder die Untersu-
chungshaft an einem anderen Ort vollzogen,
so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf
Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für
diesen Ort zuständige Amtsgericht übertra-
gen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nach Ein-
legung der Revision“ durch die Wörter „Während
des Revisionsverfahrens“ ersetzt.
7. In § 126a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 117
bis 119“ durch die Angabe „§§ 117 bis 119a“ er-
setzt.
8. Dem § 127 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die vorläufige Festnahme durch die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-
dienstes gelten die §§ 114a bis 114c entspre-
chend.“
9. Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.“
9a. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungs-
haft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige
Unterbringung nach § 126a oder § 275a
Abs. 5 vollstreckt wird;“.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 117
Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“ er-
setzt.
9b. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5
bis 8 und Abs. 2“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidi-
ger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung
bestellt.“
c) In Absatz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und werden die Wörter „im Fall des § 140
Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder
§ 275a Abs. 5 zuständige Gericht.“ angefügt.
10. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch
nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidi-
ger die Einsicht in die Akten oder einzelne Akten-
teile sowie die Besichtigung von amtlich ver-
wahrten Beweisgegenständen versagt werden,
soweit dies den Untersuchungszweck gefährden
kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1
vor und befindet sich der Beschuldigte in Unter-
suchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufi-
gen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger
die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen
in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in
der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewäh-
ren.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidi-
ger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und
Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit
dies zu einer angemessenen Verteidigung erfor-
derlich ist, der Untersuchungszweck, auch in ei-
nem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet
werden kann und nicht überwiegende schutz-
würdige Interessen Dritter entgegenstehen. Ab-
satz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und
§ 477 Abs. 5 gelten entsprechend.“
11. § 148 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Be-
schuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbin-
dung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches
dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen,
dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und
andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern
sich der Absender nicht damit einverstanden er-
klärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zustän-
digen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haft-
befehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in
Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbu-
ches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für
den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist
der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen,
sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen
vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken
und anderen Gegenständen ausschließen.“
12. § 162 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
träge“ die Wörter „vor Erhebung der öffentlichen
Klage“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist
das Gericht zuständig, das mit der Sache be-
fasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist
das Gericht zuständig, dessen Urteil angefoch-
ten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Ver-
fahrens gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme
ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnah-
meverfahren zuständige Gericht zuständig.“
13. § 163c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
14. In § 275a Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „bis 119“
durch die Angabe „bis 119a“ ersetzt.
15. In § 406e Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„der Untersuchungszweck“ die Wörter „ , auch in
einem anderen Strafverfahren,“ eingefügt.
16. In § 453c Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „115a und
§ 119“ durch die Angabe „115a, 119 und 119a“ er-
setzt.
17. In § 477 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Zwecke des Strafverfahrens“ die Wörter „ , auch
die Gefährdung des Untersuchungszwecks in ei-
nem anderen Strafverfahren,“ eingefügt.
Artikel 1a
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Strafprozessordnung
Nach § 12 des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch die Artikel 9 und 16 Abs. 4
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
geändert worden ist, wird folgender § 13 eingefügt:

„§ 13
Übergangsregelung
zum Gesetz zur Änderung
des Untersuchungshaftrechts
In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch
keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der
Untersuchungshaft getroffen haben, gilt bis zum In-
krafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fas-
sung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft
geregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 gelten-
den Fassung fort.“
Artikel 2
Änderung
des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch
§ 62 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 wie
folgt gefasst:
„§ 122 (weggefallen)“.
2. § 122 wird aufgehoben.
3. In § 167 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ die
Wörter „§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung
sowie“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 2 bis 122“
durch die Angabe „§§ 2 bis 121“ ersetzt.
4. In § 171 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter
„§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie“
eingefügt und wird die Angabe „51 bis 122“ durch
die Angabe „51 bis 121“ ersetzt.
5. § 178 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 3
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:
„§ 72b
Verkehr mit Vertretern
der Jugendgerichtshilfe, dem
Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungs-
haft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichts-
hilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demsel-
ben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Ent-
sprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreu-
ung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht
oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für
den Helfer oder den Erziehungsbeistand.“
2. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe „und 91 Abs. 2“
durch die Angabe „und 89b Abs. 2“ ersetzt.
3. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b und 89c
eingefügt:
„§ 89b
Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvoll-
zug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den
Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den
Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene voll-
zogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebens-
jahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vor-
schriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzo-
gen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Vierter Unterabschnitt
Untersuchungshaft
§ 89c
Vollstreckung der Untersuchungshaft
Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersu-
chungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug
der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und
nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorge-
sehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene
Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber
noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft
nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtun-
gen vollzogen werden. Die Entscheidung trifft das
Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrich-
tung ist vor der Entscheidung zu hören.“
4. Die §§ 91 und 93 werden aufgehoben.
5. In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 89b Abs. 1“ ersetzt.
6. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 73“
durch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73“ ersetzt.
7. § 110 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft
an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entspre-
chend.“
8. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar
2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen
zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen
Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkraft-
treten solcher Regelungen, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis
zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort.“
Artikel 4
Änderung
des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-

letzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 995)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungs-
haft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer
Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die
Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft
sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.“
Artikel 5
Änderung
des Überstellungsausführungsgesetzes
§ 12 des Überstellungsausführungsgesetzes vom
26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232;
1994 I S. 1425), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175; 2008 I S. 1006)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer An-
ordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den
Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.“
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 6
Folgeänderungen
(1) In § 117b Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe
„§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.
(2) In § 101 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.
(3) In § 108 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147
Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.
(4) In § 82b Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147
Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.
(5) In § 148 Abs. 3 Halbsatz 1 des Bundesbergge-
setzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zu-
letzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 162 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 162“ ersetzt.
(6) In Artikel 4 Halbsatz 1 des Gesetzes vom 26. Sep-
tember 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksen-
dungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen
Hoheitsgebiete gesendet werden (BGBl. 1969 II
S. 1939), das durch Artikel 263 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 162 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 162“
ersetzt.
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 sowie das Brief-, Post- und Fernmelde-
geheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes
werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) § 13 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, und § 121 Abs. 2 des Jugendge-
richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
treten am 1. Januar 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2274. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fe7eb624ebbe3fe1….