Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 82a Verteidigung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/82a#abs-1 (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Berufsangehörige gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/82a#abs-2 (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 82a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 82a geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1805)
BGBl. 2013 I S. 1805
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