Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Es übermitteln
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die Verschwiegenheitspflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die Verschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen und Stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Änderungsverlauf
-
19.06.2023 Ausfertigung
§ 36a geändert und aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 36a neu gefasst durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikels 25 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 24 Abs. 27 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
-
03.09.2007 Ausfertigung
§ 36a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
-
01.12.2003 Ausfertigung
§ 36a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
-
19.12.2000 Ausfertigung
§ 36a eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. 2000 I S. 1769
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.