Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung
Stand: 27.06.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a#abs-1 (1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a#abs-2 (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a#abs-3 (3) Es übermitteln
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a#abs-4 (4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen, für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und für die Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Personen und Stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/36a#abs-5 (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.