Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 22 · BT-Drs. 19/26828 · S. 234
Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 22 (Inkrafttreten) Zu Satz 1 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll nach Satz 1 grundsätzlich zeitnah nach der Verkündung in Kraft treten. Zu Satz 2 Die mit Artikel 2 Nummer 1 und 3 bis 11 sowie mit Artikel 11 beabsichtigten Änderungen an denjenigen die BRAO und das BeurkG betreffenden Bestimmungen des UrkArchG, die erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, können ebenfalls erst am 1. Januar 2022 wirksam werden. Sie sollen daher mit dem Satz 2 aus dem Anwendungs- bereich des Satzes 1 ausgenommen werden. Die mit Artikel 2 Nummer 2 vorgesehene Neuregelung in § 35 Absatz 6 BNotO-E bezieht sich auf die Rechtslage, die ab der zum 1. Januar 2022 erfolgenden Errichtung des Elektronischen Urkundenarchivs gilt. Sie soll daher nach Satz 2 ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass § 52 NotAktVV selbst erst am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, kann auch die mit Artikel 21 Absatz 5 Nummer 2 vorgese- hene Folgeänderung zur Änderung des § 35 Absatz 6 BNotO-E in § 52 Absatz 3 Satz 1 NotAktVV-E erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Zu Satz 3 Die Notarkammern benötigen für die aufgrund der beabsichtigten Aufhebung des § 32 BNotO durch Artikel 3 Nummer 3 erforderliche Prüfung und Umsetzung einer Regelung der Bezugspflichten von Publikationen durch Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 235 – Drucksache 19/26828 Notarinnen und Notare in ihren Satzungen einen angemessenen Zeitraum, so dass diese Aufhebung nach Satz 3 erst zum 1. Januar 2023 erfolgen soll. Deshalb können auch die mit Artikel 3 Nummer 3 inhaltlich zusammen- hängenden Änderungen durch Artikel 3 Nummer 1 und 2 erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Ebenso erfordert die mit Artikel 4 Nummer 3 und 4 Buchsta
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 62.127 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/26828 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/26828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 895.356–957.483 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert d29727dd5261ce22….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP