Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 21 Zuständigkeit
Stand: 01.08.2021
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
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WPOStand: 01.08.2021
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.