Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 15 Bestellungsbehörde
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.09.2006 – 4 A 4957/05
- VG Berlin, 03.07.2014 – 22 K 52.14
- OLG Düsseldorf, 08.03.2010 – I-20 U 177/08
- BGH, 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 20/14Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung; Dienstleistungsfreiheit; Teilnahmebescheinigung; Abschlussprüfung; AbschlussprüferZitiert von 3
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 106/05
Zuletzt entschieden
- KG, 27.09.2013 – 12 W 94/12
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 225/04Steuerberatungsrecht: Nichtigkeit eines Steuerberatungsvertrags einer Sozietät bei fehlender Befugnis eines Sozius zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 229/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.