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Artikel 3 · BT-Drs. 16/12784 · S. 19

Zu Artikel 3 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an die Neuregelung angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 4a – neu –)
Nach der Konzeption der Regelungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes, in dem das Verfahren über eine einheitliche
Stelle im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie geregelt ist, ist
in den jeweiligen Fachgesetzen durch Rechtsvorschrift an-
zuordnen, dass die dort vorgesehenen Verwaltungsverfahren
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können.
Die vorliegende Vorschrift nimmt diese Anordnung vor.
Diese Anordnung wird nicht dadurch gehindert, dass es sich
bei der für die Verfahren nach der Wirtschaftsprüferordnung
zuständigen Wirtschaftsprüferkammer um eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts des Bundes handelt.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Regelung in der
Praxis wenig Relevanz entfalten wird, da der weit über-
wiegende Teil der Dienstleistungserbringer sich weiterhin
unmittelbar an die Wirtschaftsprüferkammer wenden dürfte.
Zu Nummer 3 (§ 15 Satz 2)
Zwar ist davon auszugehen, dass die Bestellung als Wirt-
schaftsprüfer auch künftig in aller Regel durch eine persön-
liche Urkundenübergabe erfolgt. Der bisherige ausdrück-
liche Ausschluss der elektronischen Bestellung erscheint
aber im Hinblick auf die Regelungen der Dienstleistungs-
richtlinie als zu weitgehend.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12784, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.061–85.428 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 3f5e35d24e1f1c39….

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