Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 23 Wiederbestellung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- OVG NRW, 26.09.2006 – 4 A 4957/05
- VG Berlin, 23.06.2011 – 16 K 57.10Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- VG Berlin, 26.09.2012 – 16 K 239.11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23#abs-1 (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23#abs-2 (2) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftsprüferkammer kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23#abs-3 (3) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 nicht vorliegen.