Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 23 Wiederbestellung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23#abs-1 (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23#abs-2 (2) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftsprüferkammer kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23#abs-3 (3) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 nicht vorliegen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 23 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.09.2006 – 4 A 4957/05
- VG Berlin, 23.06.2011 – 16 K 57.10Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- VG Berlin, 26.09.2012 – 16 K 239.11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 23 geändert, Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. 2000 I S. 1769
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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20.07.1990 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I 1462)
BGBl. 1990 I S. 1462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.