Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).

§ 14 § 15