Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 56 (weggefallen)
Stand: 01.08.2022
Für § 56 StBerG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 56 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Essen, 18.03.1998 – 90 AR 335/96
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 106/05
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 229/04Zitiert von 2
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 225/04Steuerberatungsrecht: Nichtigkeit eines Steuerberatungsvertrags einer Sozietät bei fehlender Befugnis eines Sozius zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- VG Darmstadt, 08.09.2010 – 2 K 12/10.DAZitiert von 1
- FG Köln, 17.01.2007 – 2 K 4321/04
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 08.12.2020 – 1 O 45/19
- OLG Hamm, 07.01.2020 – 4 U 88/18Zitiert von 1
- LSG Hessen, 20.09.2018 – L 8 KR 227/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 56 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 56 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 56 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.