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Artikel 37 · BT-Drs. 14/9000 · S. 45

Zu Artikel 37 (Änderung des Weingesetzes)

Zu Artikel 37 (Änderung des Weingesetzes)
Das Weingesetz sowie die dazu ergangenen Durchführungs-
vorschriften, insbesondere die Wein-Überwachungsverord-
nung enthalten ein ausdifferenziertes Regelungssystem über
die Weinbuchführung (§ 29 Weingesetz i. V. m. §§ 5 ff.
Wein-Überwachungsverordnung) sowie über die Begleitpa-
piere (§ 30 WeinG i. V. m. §§ 18 ff. Wein-Überwachungs-
verordnung). Die darin niedergelegten Anforderungen an
die Schriftlichkeit beruhen auf gemeinschaftlichen Vorga-
ben, die zur effektiven Durchführung der im Weinsektor er-
forderlichen Überwachung erlassen worden sind. Eine gene-
relle Zulassung der elektronischen Form würde einem
EU-einheitlichen Vollzug der Überwachungsbestimmungen
entgegenlaufen. Hinsichtlich einzelner Bestimmungen, die
Schriftformerfordernisse vorsehen, soll durch Verordnung
des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates die
Zulassung der elektronischen Form geregelt werden können.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 205.033–206.030 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

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