Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 37 · BT-Drs. 14/9000 · S. 45
Zu Artikel 37 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Artikel 37 (Änderung des Weingesetzes) Das Weingesetz sowie die dazu ergangenen Durchführungs- vorschriften, insbesondere die Wein-Überwachungsverord- nung enthalten ein ausdifferenziertes Regelungssystem über die Weinbuchführung (§ 29 Weingesetz i. V. m. §§ 5 ff. Wein-Überwachungsverordnung) sowie über die Begleitpa- piere (§ 30 WeinG i. V. m. §§ 18 ff. Wein-Überwachungs- verordnung). Die darin niedergelegten Anforderungen an die Schriftlichkeit beruhen auf gemeinschaftlichen Vorga- ben, die zur effektiven Durchführung der im Weinsektor er- forderlichen Überwachung erlassen worden sind. Eine gene- relle Zulassung der elektronischen Form würde einem EU-einheitlichen Vollzug der Überwachungsbestimmungen entgegenlaufen. Hinsichtlich einzelner Bestimmungen, die Schriftformerfordernisse vorsehen, soll durch Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates die Zulassung der elektronischen Form geregelt werden können.
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Herkunft
BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 205.033–206.030 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP