Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 131g geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 131g geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 131g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 131g neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 131g eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2003 I S. 2074
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 131g eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 131g geändert durch Artikel 2 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. 2000 I S. 1769
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