Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/130#abs-1 (1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten, Fünften und Sechsten Teils entsprechende Anwendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen vereidigte Buchprüfer können vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/130#abs-2 (2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Absatz 3, § 3, die Bestimmungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und die Bestimmungen des Dritten Teils sowie § 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter (§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die Zahl der gesetzlichen Vertreter, die vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen sind, übersteigt, ist der Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen, sofern die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen insbesondere nach § 28 vorliegen. Die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/130#abs-3 (3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskontrolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend. Prüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein; sie können Qualitätskontrollen nur bei vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften durchführen. Für die Registrierung von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3 entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 130 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2004 – WpSt (R) 1/04
- VG Berlin, 15.09.2014 – 22 K 59.14
- VG Berlin, 29.11.2013 – 16 K 54.13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 – OVG 12 B 14.10Zitiert von 6
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3311/97Zitiert von 2
- BGH, 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten Buchprüfers bei Nichtzahlung einer verhängten Geldbuße; Verpflichtung von Staatsanwaltschaft und Berufsgericht zur Zusammenfassung mehrerer Pflichtverletzungen in einem einheitlichen Verfahren
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 30.08.2012 – 3 W 99/12Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.07.2012 – 16 K 234.11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.02.2011 – I-30 U 53/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3846)
BGBl. 2004 I S. 3846
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. 2001 I S. 3414
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 130 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 130 geändert und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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