Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 28.10.2025 – 12 K 225/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2011 – OVG 12 N 15.10
- OLG Düsseldorf, 08.03.2010 – I-20 U 177/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131g#abs-1 (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131g#abs-2 (2) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.