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Artikel 21 · BT-Drs. 17/6260 · S. 61

Zu Artikel 21 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-

Zu Artikel 21 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-
ordnung)
Zu Nummer 1 bis 3 (Inhaltsübersicht, §§ 131g und
131i – neu – WPO)
Die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der
Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen sollen mit Aus-
nahme des § 17 auf Wirtschaftsprüfer keine Anwendung
finden, da Artikel 44 der für Wirtschaftsprüfer geltenden
Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüferrichtlinie) eine An-
erkennung von Abschlussprüfern aus Drittstaaten nur nach
dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zulässt. Entsprechend
sind bilaterale Abkommen über die Gegenseitigkeit der An-
erkennung, jedenfalls aber eine Prüfung der Gegenseitigkeit
im Einzelfall erforderlich. Damit weichen die durch EU-
Recht vorgegebenen Voraussetzungen für die Anerkennung
von Abschlussprüfern aus Drittstaaten erheblich von den im
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zum Vorbild genom-
menen Regelungen der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/
36/EG ab. Darüber hinaus ist eine Zulassung nur bei Vorlie-
gen der durch die Abschlussprüferrichtlinie vorgegebenen
Voraussetzungen (Artikel 3, 6 bis 13 der Richtlinie) möglich.
Aufgrund des nicht harmonisierten Steuer- und Gesell-
schaftsrechts wird für Abschlussprüfer aus EU-Mitgliedstaa-
ten eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie ver-
langt. Eine solche Eignungsprüfung ist auch bei Vorliegen
der Gegenseitigkeit und der übrigen Voraussetzungen der
Richtlinie für Drittstaatsangehörige erforderlich (Artikel 44
Absatz 2 der Richtlinie). Eine Anerkennung von Abschluss-
prüfern aus Drittstaaten unterliegt daher besonderen Voraus-
setzungen.
Gleichwohl soll der Zugang zur Eignungsprüfung maßgeb-
lich von Inhalt und Qualität der erforderlichen Qualifikation
abhängig gemacht werden. Daher ist mit der Änderung des
§ 131 g Absatz 1 nunmehr nur noch ausschlagge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.062 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 300.349–302.411 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

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