Gesetze / Landesrecht Brandenburg / WO-LPersVG · GVBl.II/94, [Nr. 59] S.716
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPersVG)
55 Normen · Ausgangsfassung vom 26.08.1994 · Änderungen →
Gleichnamiges Gesetz in Nordrhein-Westfalen: WO-LPVG
Inhaltsübersicht
- § 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
- § 2 Beschlüsse, Ersatzmitglieder
- § 2a Video- und Telefonkonferenzen
- § 2b Elektronische Kommunikation
- § 3 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis
- § 4 Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis
- § 5 Vorabstimmungen
- § 6 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
- § 7 Wahlausschreiben
- § 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
- § 9 Inhalt der Wahlvorschläge
- § 10 Sonstige Erfordernisse
- § 11 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
- § 12 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
- § 13 Bezeichnung der Wahlvorschläge
- § 14 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
- § 15 Sitzungsprotokoll
- § 16 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben
- § 17 Wahlhandlung
- § 18 Briefwahl
- § 19 Behandlung der Wahlbriefe
- § 20 Stimmabgabe in besonderen Fällen, Anordnung der Briefwahl
- § 21 Feststellung des Wahlergebnisses
- § 22 Wahlprotokoll
- § 23 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
- § 24 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- § 25 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
- § 26 Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
- § 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertretungsmitglieder bei Gruppenwahl
- § 28 Ermittlung der gewählten Gruppenvertretungsmitglieder bei gemeinsamer Wahl
- § 29 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
- § 30 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
- § 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
- § 32 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
- § 34 Leitung der Wahl
- § 35 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis
- § 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, Verteilung der Sitze auf Gruppen
- § 37 Gleichzeitige Wahl
- § 38 Wahlausschreiben
- § 39 Bekanntmachung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung
- § 40 Sitzungsprotokoll
- § 41 Stimmabgabe, Stimmzettel
- § 42 Briefwahl
- § 43 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- § 44 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Stufenvertretung
- § 46 Leitung der Wahl
- § 47 Durchführung der Wahl
- § 48 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
- § 49 Wahl des Referendarrates und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten
- § 50 Wahl des Lehrerrates
- § 51 Berechnung der Fristen
- § 51a Übergangsvorschrift
- § 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
23.08.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 64])
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Historischer Änderungsnachweis
14.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 14.05.2024, Artikel 4
Inhaltsverzeichnis, §§ 32, 44, 49, 50 geändert
GVBl. I 2024, Nr. 18, S. 47
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Historischer Änderungsnachweis
16.05.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 16.05.2017
Inhaltsverzeichnis, §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 34, 35, 38, 40, 41, 42, 43, 47, 49, 50, 51 geändert
GVBl. II 2017, Nr. 30
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Historischer Änderungsnachweis
03.04.2009 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 03.04.2009, Artikel 22
§§ 3, 6, 7, 12, 38, 47 geändert
GVBl. I 2009, Nr. 04, S. 26
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Historischer Änderungsnachweis
29.01.2002 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 29.01.2002, Artikel 2
§ 50a außer Kraft getreten
GVBl. II 2002, Nr. 03, S. 102
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Historischer Änderungsnachweis
29.01.2002 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 29.01.2002
§ 50a eingefügt
GVBl. II 2002, Nr. 03, S. 102
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).