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WO-LPersVG

§ 16 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/16#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/16#abs-2 (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die bei Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/16#abs-3 (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/16#abs-4 (4) Ungültig sind Stimmzettel,

die nicht in der Weise gefaltet sind, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, oder die bei Briefwahl nicht im Wahlumschlag abgegeben sind,

die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,

aus denen sich der Wille der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/16#abs-5 (5) Mehrere bei Briefwahl in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als eine Stimme gezählt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/16#abs-6 (6) Hat die oder der Wahlberechtigte einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr oder ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart der oder des Wahlberechtigten zu vernichten.

§ 15 § 17