Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 49 Wahl des Referendarrates und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten
Stand: 02.08.2026
Für die Wahl des Referendarrates (§ 86 des Landespersonalvertretungsgesetzes) und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten (§ 89 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl grundsätzlich per Briefwahl erfolgen soll, es sei denn, der Wahlvorstand beschließt die persönliche Stimmabgabe (§§ 16 und 17).