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WO-LPersVG

§ 14 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/14#abs-1 (1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Abs. 2 genannten Frist, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Dabei soll auch angegeben werden, wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/14#abs-2 (2) Die Namen der Beschäftigten, die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekanntgegeben.

§ 13 § 15