Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/8#abs-1 (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/8#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Angaben nach § 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden.

§ 7 § 9