Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, Verteilung der Sitze auf Gruppen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/36#abs-1 (1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/36#abs-2 (2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder der Stufenvertretung auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 6 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Sitzen.

§ 35 § 37