Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/1#abs-1 (1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/1#abs-2 (2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/1#abs-3 (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail -Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie gegebenenfalls die Namen der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmenabgabe bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/1#abs-4 (4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/1#abs-5 (5) Mitglieder des Wahlvorstandes sind wählbar im Sinne des § 14 des Landespersonalvertretungsgesetzes.