Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 42 Briefwahl

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/42#abs-1 (1) Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl der Stufenvertretung per Briefwahl beim Wahlvorstand der Stufenvertretung abgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/42#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Versendung der Wahlunterlagen jeweils im Wahlberechtigtenverzeichnis und setzt den Wahlvorstand der Stufenvertretung hiervon in Kenntnis, der auf Grund dieser Mitteilung ein besonderes Wahlberechtigtenverzeichnis aufstellt. Die §§ 18 und 19 finden entsprechende Anwendung.

§ 41 § 43