Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 30 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/30#abs-1 (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/30#abs-2 (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/30#abs-3 (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 29 § 31