Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 34 Leitung der Wahl

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/34#abs-1 (1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung leitet die Wahl zur Stufenvertretung. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung. Findet die Wahl der Stufenvertretung nicht gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte statt, bestellen auf Ersuchen des Wahlvorstandes der Stufenvertretung die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/34#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes der Stufenvertretung und die dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer seiner oder seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 33 § 35