Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 10 Sonstige Erfordernisse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/10#abs-1 (1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/10#abs-2 (2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen, die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/10#abs-3 (3) Jede oder jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1) kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/10#abs-4 (4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.