Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Stufenvertretung
Stand: 02.08.2026
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 46 und 47 nichts anderes ergibt.