Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/31#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertretungsmitglied,

bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/31#abs-2 (2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/31#abs-3 (3) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den sie die Stimme abgeben wollen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/31#abs-4 (4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 30 § 32