Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 22.10.2025 – B 4 S 25.866
- VG Trier, 09.11.2016 – 5 K 2561/16.TR
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 – OVG 11 B 1.11
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 – 8 A 11825/16Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2015 – 6 K 2449/12
- VG Düsseldorf, 26.05.2015 – 17 L 1099/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
56 Entscheidungen zu § 62 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62#abs-1 (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62#abs-2 (2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62#abs-3 (3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62#abs-5 (5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62#abs-6 (6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62#abs-7 (7) (weggefallen)