Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/62?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Umweltbundesamt erhebt für in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 1 aufgeführte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Satz 1 zu bestimmen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 253 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 62 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 320 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 62 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 76 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2010 I S. 1163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.