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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 95
BGBl. 2013 I S. 95 · 28.275 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Januar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes1
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 32 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buch-
stabe c nach den Wörtern „Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ die An-
gabe „(UVP)“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Entscheidungen nach dem Umweltscha-
densgesetz.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 unterfallen,
Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind,
wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgeset-
zes nicht angewendet.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012,
S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkun-
gen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001,
S. 30), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richt-
linien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffent-
lichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom
25.6.2003, S. 17) sowie der Umsetzung von Artikel 25 der Richt-
linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, Rechte
Einzelner begründen“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ jeweils
durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet,
1. soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1
Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechts-
vorschriften verstößt, die dem Umweltschutz
dienen und für die Entscheidung von Bedeu-
tung sind,
2. bei Rechtsbehelfen in Bezug auf Bebauungs-
pläne, soweit die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-
pflichtigen Vorhabens begründen, gegen
Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Um-
weltschutz dienen,
und der Verstoß Belange des Umweltschutzes
berührt, die zu den Zielen gehören, die die Ver-
einigung nach ihrer Satzung fördert.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn eine durchge-
führte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-
Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung genügt.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „entsprechend“ durch
das Wort „auch“ ersetzt.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Maßgaben zur
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen
eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1
oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und
Beweismittel anzugeben. § 87b Absatz 3 der Verwal-
tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist
nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den
Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
(2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der An-
wendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beur-
teilungsermächtigung eingeräumt ist, ist eine be-
hördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren
nur daraufhin zu überprüfen, ob
1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst
wurde,
2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewer-
tungsgrundsätze eingehalten wurden,
3. das anzuwendende Recht verkannt wurde,
4. sachfremde Erwägungen vorliegen.
(3) § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-
ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen
kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ver-
waltungsakts bestehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für gerichtli-
che Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Num-
mer 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „vor dem 28. Feb-
ruar 2010 erteilt“ durch die Wörter „vor dem
1. März 2010 erteilt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2010“ durch
die Angabe „28. Februar 2010“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Entscheidungsverfahren nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, Genehmigungsverfahren nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Rechtsbe-
helfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 an-
hängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet
worden sind und die am 29. Januar 2013 noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind,
sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in
der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung
zu Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 findet
§ 4a Absatz 1 nur auf gerichtliche Rechtsbehelfs-
verfahren Anwendung, die ab dem 29. Januar
2013 eingeleitet worden sind.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bun-
desrechtlich“ die Wörter „oder durch Rechtsakte der
Europäischen Union“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„der Europäischen Gemeinschaften oder“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Verteidigung“ durch die Wörter
„Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zu-
lässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der
Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwen-
den, wenn das Verfahren nach dem 1. August
2013 eingeleitet worden ist.“
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 werden die Wörter „Forstliche Vor-
haben“ durch die Wörter „Forstliche und landwirt-
schaftliche Vorhaben“ ersetzt.
b) Nach Nummer 17.2.3 werden die folgenden Num-
mern 17.3 bis 17.3.3 eingefügt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„17.3 Projekte zur Verwendung
von Ödland oder naturna-
hen Flächen zu intensiver
Landwirtschaftsnutzung mit
17.3.1 20 ha oder mehr, X
17.3.2 10 ha bis weniger als 20 ha, A
17.3.3 1 ha bis weniger als 10 ha; S“.
6. In Anlage 2 Nummer 2.3.9 werden die Wörter „die in
den Gemeinschaftsvorschriften“ durch die Wörter
„die in Vorschriften der Europäischen Union“ ersetzt.
7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.7 wird aufgehoben.
b) In Nummer 1.10 werden die Wörter „Der Bundes-
bedarfsplan“ durch das Wort „Bundesbedarfs-
pläne“ ersetzt.
c) In Nummer 1.11 werden die Wörter „Die Bundes-
fachplanung“ durch das Wort „Bundesfachpla-
nungen“ ersetzt.

d) Nach Nummer 1.11 wird folgende Nummer 1.12
eingefügt:
„1.12 Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5
Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Ni-
trat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L
375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert
worden ist“.
e) Folgende Nummer 2.7 wird angefügt:
„2.7 Operationelle Programme aus dem Euro-
päischen Fonds für Regionale Entwicklung,
dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohä-
sionsfonds und dem Europäischen Mee-
res- und Fischereifonds sowie Entwick-
lungsprogramme für den ländlichen Raum
aus dem Europäischen Landwirtschafts-
fonds für die Entwicklung des ländlichen
Raumes“.
Artikel 3
Änderung des
Umweltauditgesetzes
Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 7“
durch die Wörter „den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1
bis 3“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erteilung der Zulassung für die Tätigkeit
in einem Land außerhalb der Europäischen
Union (Drittlandszulassung) setzt neben der
Erfüllung der Anforderungen nach den Sät-
zen 1 und 2 voraus, dass der Antragsteller
die Anforderungen nach § 7 Absatz 4 erfüllt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzuge-
ben,
1. für welche Zulassungsbereiche der Umwelt-
gutachter selbst die erforderliche Fachkunde
besitzt,
2. auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulas-
sung auf Grund angestellter fachkundiger Per-
sonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Num-
mer 1 erstreckt,
3. im Falle der Drittlandszulassung
a) auf welches Drittland sich die Zulassung er-
streckt, sowie
b) ob die Drittlandszulassung erfolgt auf
Grund
aa) eigener Rechts- und Sprachkenntnisse
des Umweltgutachters gemäß Arti-
kel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 oder
bb) einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer
qualifizierten Person oder Organisation
getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
Im Falle der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb sind die Personen, die die Vorausset-
zungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a
und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen,
in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeich-
nen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
d) Im neuen Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe
„50001“ die Angabe „:2011“ eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Drittlandszulassung setzt neben der Erfül-
lung der Anforderungen nach Satz 1 voraus, dass
die Umweltgutachterorganisation, soweit nicht
die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorliegt, über einen
oder mehrere Umweltgutachter mit einer Dritt-
landszulassung für das Land verfügt, auf das sich
der Zulassungsantrag der Umweltgutachterorga-
nisation bezieht, und die im Hinblick auf Artikel 4
Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsbe-
rechtigte Vertreter oder Angestellte der Umwelt-
gutachterorganisation sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1
Nr. 2“ durch die Wörter „des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 1 Satz 2“ er-
setzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,
1. auf welche Zulassungsbereiche sich die
Zulassung der Umweltgutachterorganisa-
tion auf Grund von fachkundigen Personen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
erstreckt,
2. im Falle der Drittlandszulassung
a) auf welches Drittland sich die Zulas-
sung erstreckt
sowie
b) ob die Drittlandszulassung erfolgt auf
Grund
aa) des Vorhandenseins eines oder
mehrerer Umweltgutachter im Sinne
von Absatz 1 Satz 2, die im Hinblick
auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18,
19, 25 Absatz 4 und 8 der Verord-
nung (EG) Nr. 1221/2009 zeich-
nungsberechtigte Vertreter oder An-
gestellte der Organisation sind oder
bb) einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit
einer qualifizierten Person oder Or-

ganisation getroffenen vertraglichen
Vereinbarung.“
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des Satzes 3 Nummer 2 Buch-
stabe b sind die Personen, die die Vorausset-
zungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a
und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 er-
füllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu
bezeichnen.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 erforderli-
chen Rechts- und Sprachkenntnisse werden in
einem Fachgespräch bei der Zulassungsstelle
festgestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-
chend.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
c) Im neuen Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter
„nach Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Ab-
sätzen 1 und 4“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die
Wörter „im Falle des Satzes 2“ eingefügt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen,
soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem
Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer
Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung
widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen,
wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraus-
setzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit
Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachter-
organisation die Voraussetzungen des § 10 Ab-
satz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer
von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht
wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die
Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder
einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Ab-
satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wegge-
fallen und innerhalb einer von der Zulassungs-
stelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt
sind.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. In § 29 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „ein-
schließlich der Fristenregelungen“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Behörde ist befugt, ein Verfahren zur Kosten-
erstattung bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des
Abschlusses der Maßnahme oder der Ermittlung
des Kostenschuldners einzuleiten, wobei diese
Frist ab dem jeweils späteren Zeitpunkt beginnt;
Rechtsvorschriften der Länder, die längere oder
keine Fristen vorsehen, bleiben unberührt.“
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen
eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Ent-
scheidung der zuständigen Behörde nach diesem
Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.“
Artikel 5
Änderung des
Strafgesetzbuchs
In § 326 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „413/2010
(ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1)“ durch die Angabe
„135/2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30)“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62
folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz
von Gewässern vor Nitrateinträgen aus An-
lagen“.
2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a
Nationales Aktionsprogramm zum Schutz
von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit erarbeitet im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz ein nationales Ak-
tionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Ab-
satz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A
Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates
vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftli-

chen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden
ist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur Be-
schaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Be-
trieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jau-
che, Gülle und Silagesickersäften sowie von ver-
gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stof-
fen. Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie
zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms
wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine Än-
derungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf
Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Ver-
bindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen.“
3. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Hochwasser
Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Über-
schwemmung von normalerweise nicht mit Wasser
bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische
Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringen-
des Meerwasser. Davon ausgenommen sind Über-
schwemmungen aus Abwasseranlagen.“
4. In § 74 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Küstengebiete“ die Wörter „und für Gebiete, in de-
nen Überschwemmungen aus Grundwasser stam-
men,“ eingefügt.
5. In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Hochwasser“ die Wörter „eines oberirdischen Ge-
wässers“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. günstiger Erhaltungszustand
Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e
und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Ar-
tikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umwelt-
schäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56),
die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert
worden ist.“
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe
„79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-
rung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom
30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie
2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15)
geändert worden ist“ gestrichen.
3. In den §§ 31, 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38
Absatz 3, § 45 Absatz 3 Nummer 3 sowie Absatz 7
Satz 3 und § 54 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6
Satz 1 wird jeweils die Angabe „79/409/EWG“ durch
die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.
4. In § 45 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „An-
hang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG“ durch die
Angabe „Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG“
ersetzt.
5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „neben den
Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-Rechtsbe-
helfsgesetzes“ durch die Wörter „, soweit § 1 Ab-
satz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht
entgegensteht“ ersetzt.
6. In § 71a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „20“
durch die Angabe „21“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Zulassungsverfah-
rensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird in den Num-
mern 2 bis 4 jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
UAG-Gebührenverordnung
In der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727)
geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1
(Gebührenverzeichnis) wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
2. In Nummer 10 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Bundesartenschutzverordnung
In § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung
vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.
L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die Richt-
linie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31)

geändert worden ist,“ durch die Wörter „Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010,
S. 7)“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Seeanlagenverordnung
§ 3a der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar
1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes, des Umweltauditgesetzes, der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung und der UAG-
Gebührenverordnung in der vom 29. Januar 2013 an
geltenden Fassung, den Wortlaut des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 1. Januar
2014 an geltenden Fassung sowie den Wortlaut des
Wasserhaushaltsgesetzes in der vom 1. August 2013
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Seeanlagen-
verordnung in der vom 29. Januar 2013 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe b, Num-
mer 5 und 6, 7 Buchstabe e, die Artikel 4, 6 Nummer 1
und 3 bis 5, Artikel 7 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 10
treten am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar
2014 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Januar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 95. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9d1b3b7ca54ffde3….