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Artikel 12 · BT-Drs. 17/1393 · S. 21
Zu Artikel 12 (Änderung des Wasserhaushaltsgeset-
Zu Artikel 12 (Änderung des Wasserhaushaltsgeset- zes) Zu Nummer 1 Nach dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 des Wasserhaushalts- gesetzes 2009 sind für vorhandene Abwassereinleitungen, die nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach dem neuen § 23 Absatz 1 Nummer 3 entsprechen, die erfor- derlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristendurchzuführen.DurchdieErgänzungdes§ 57 Absatz3 wird klar gestellt, dass gegebenenfalls auch für Abwasserein- leitungen, die am 1. März 2010, das heißt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Wasser- rechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) vorhanden sind, im Hinblick auf entsprechende Anforderungen der derzei- tigen Abwasserverordnung die erforderlichen Anpassungs- maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Auch insoweit führt § 57 Absatz 3 damit die derzeitige Regelung in § 7a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 fort. Zu Nummer 2 Durch die vorgesehenen Änderungen wird klargestellt, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung im Hin- blick auf das Genehmigungserfordernis und die Genehmi- gungsvoraussetzungen für Indirekteinleitungen unabhängig davon gelten, ob sie auf der Grundlage des § 7a Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Wasser- haushaltsgesetzes geltender Fassung oder auf Grund der Er- mächtigungsgrundlage in § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Ver- bindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 geregelt worden sind. Zu Nummer 3 Die Neufassung der Verordnungsermächtigung stellt klar, dass auch Anforderungen an Sachverständigenorganisatio- nen, die Sachverständige bestellen, durch Rechtsverordnung geregelt werden kö
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.357 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1393, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.036–100.393 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert d6b2696090255cf3….
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