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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1163

BGBl. 2010 I S. 1163 · 38.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1163
                                      Gesetz
             zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet
        des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*)
                                                          Vom 11. August 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
      Änderung des Abwasserabgabengesetzes
  In § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Ja-
nuar 2005 (BGBl. I S. 114), das durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt:

„der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige An-
erkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervor-

geht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind,
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gleich.“

                             Artikel 2
              Änderung des Batteriegesetzes

  § 2 Absatz 18 des Batteriegesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1582) wird wie folgt gefasst:
   „(18) „Sachverständiger“ ist, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
   ist,

2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-

   sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9

   und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-

   auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

   vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-

   letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März

   2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der

   jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-

   den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
   Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
   Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
   der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
   NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
   (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
   nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
   tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
   durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97

*) Dieses Gesetz setzt in Artikel 4 Nummer 3 die Richtlinie 2009/107/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
   2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen
   von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fris-
   ten (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40) um und dient im Übrigen der

   Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
   im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Um-
   setzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
   qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

   vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-
   weils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur
   vorübergehend und gelegentlich ausüben will und
   seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
   entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-
   nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser
   Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-
   wickelt werden.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch das Gesetz vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
      der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-
      lage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer

      nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und

      Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emis-

      sionen sowie die Immissionen im Einwirkungs-

      bereich der Anlage durch eine der von der

      zuständigen Behörde eines Landes bekannt

      gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu be-

      fürchten ist, dass durch die Anlage schädliche

      Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.“

   b) Der Wortlaut der Sätze 1 und 2 wird Absatz 1.
   c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

         „(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist
      vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die
      erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuver-
      lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-
      fügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zustän-
      dige Behörde des Landes, in dem der Antragstel-
      ler seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-
      samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
      im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die
      Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt wer-

      den soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-
      halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedin-
      gungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
      gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vor-

      schrift können über eine einheitliche Stelle abge-
      wickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des
BGBl. 2010, Seite 1164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1164
       Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
       Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
       Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       findet Anwendung.

          (3) Gleichwertige Anerkennungen aus einem

       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

       oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

       stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1

       gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekannt-

       gabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus
       ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die be-
       treffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1
       oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentli-
       chen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-
       lungsstaates erfüllt. Nachweise über die gleich-
       wertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige
       Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
       hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder
       in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Ko-
       pie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-
       zung können verlangt werden. Hinsichtlich der
       Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des
       Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
       und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend;
       bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tä-
       tigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen
       Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei-
       nes anderen Vertragsstaates des Abkommens

       über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hin-

       sichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Ab-

       satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeord-

       nung entsprechend.

          (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
       Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
       rates die Anforderungen an die Bekanntgabe
       nach Absatz 2 auch im Hinblick auf die Gleich-
       wertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und
       Nachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen
       sowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2
       zu regeln.“
2. § 29a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
     gefasst:

       „Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

       der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-

       lage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebs-

       bereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der
       zuständigen Behörde eines Landes bekannt ge-
       gebenen Sachverständigen mit der Durchführung
       bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen so-
       wie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter-
       lagen beauftragt. In der Anordnung kann die
       Durchführung der Prüfungen durch den Störfall-
       beauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwa-
       chungsstelle nach § 17 Absatz 1 des Geräte-
       und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in ei-
       ner für Anlagen nach § 2 Absatz 7 des Geräte-
       und     Produktsicherheitsgesetzes   erlassenen

     Rechtsverordnung genannten Sachverständigen
     gestattet werden, wenn diese die Anforderungen
     nach Absatz 4 Satz 1 erfüllen; das Gleiche gilt für
     einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung
     bestellten Sachverständigen oder für Sachver-

     ständige, die im Rahmen von § 13a der Ge-

     werbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vo-

     rübergehend und gelegentlich im Inland ausüben

     wollen, soweit eine besondere Sachkunde im

     Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nach-

     gewiesen wird.“

  b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
        „(4) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist
     vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die er-
     forderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuver-
     lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-
     fügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zustän-
     dige Behörde des Landes, in dem der Antragstel-
     ler seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-
     samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
     im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die
     Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt wer-
     den soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-
     halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedin-
     gungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
     gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vor-
     schrift können über eine einheitliche Stelle abge-
     wickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des
     Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
     Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
     Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
     findet Anwendung.

        (5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem

     anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

     stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1
     gleich. § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
     chend.
        (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
     Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
     rates die Anforderungen an die Bekanntgabe
     nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleich-
     wertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und
     Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen
     sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln.“
                      Artikel 4

        Änderung des Chemikaliengesetzes

   Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird wie

folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
   „auch“ die Wörter „Regelungen zum Verfahren so-
   wie“ eingefügt.
2. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die
     Wörter „nach Durchführung eines Inspektionsver-
     fahrens“ eingefügt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheini-
     gung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei
BGBl. 2010, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
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      Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2
      bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
      mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nicht
      vor Abschluss des vorgeschriebenen Inspekti-
      onsverfahrens nach Satz 1 beginnt. Das Antrags-
      verfahren zur Erteilung der Bescheinigung kann
      über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
      Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer
      Bescheinigung nach Satz 1 stehen Nachweise
      aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
      ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum inländischen Nachweisen gleich,
      wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragstel-
      ler die betreffenden Anforderungen des Satzes 1
      oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentli-
      chen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-
      lungsstaats erfüllt.“
3. In § 28 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1 wird
   jeweils die Angabe „13. Mai 2010“ durch die Angabe
   „14. Mai 2014“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
       Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

  § 11 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätege-

setzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt

durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2009

(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

  „(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
   ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-
   sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
   und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-
   auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
   letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März
   2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
   den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
   Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)

   Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung

   der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige

   NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung

   (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
   nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
   tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
   durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
   vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vor-
   übergehend und gelegentlich ausüben will und seine
   Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit ent-
   sprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-
   nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser
   Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-
   wickelt werden.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
  „12. Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine
       Person oder Organisation, die nach dem Um-
       weltauditgesetz in der Fassung der Bekanntma-
       chung vom 4. September 2002 (BGBl. I
       S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
       setzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) ge-
       ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
       sung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter
       oder Umweltgutachterorganisation tätig werden
       darf.“
2. In § 23 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem
   Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
   lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
   Wasserkraft“ eingefügt.
3. In § 55 Absatz 1 werden nach dem Wort „Umwelt-
   gutachter“ die Wörter „mit einer Zulassung für den
   Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren

   Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer

   Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung

   aus Wasserkraft“ eingefügt.

4. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 werden nach dem
   Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
   lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
   erneuerbaren Energien“ eingefügt.
5. In Anlage 2 Nummer I.3 Satz 3, Nummer VI.2 Buch-
   stabe b Satz 2 und Nummer VI.2 Buchstabe c Satz 2
   werden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters“
   die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich
   Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“
   eingefügt.
6. In Anlage 3 Nummer II.1 Satz 2 werden nach dem
   Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
   lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
   erneuerbaren Energien“ eingefügt.

7. In Anlage 3 Nummer II.2 werden nach dem Wort

   „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung

   für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-

   baren Energien oder für den Bereich Wärmeversor-

   gung“ eingefügt.

8. In Anlage 4 Nummer II werden nach dem Wort „Um-
   weltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für
   den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
   baren Energien oder für den Bereich Wärmeversor-
   gung“ eingefügt.
                       Artikel 7

                     Änderung
             des Gesetzes zum Schutz
          vor nichtionisierender Strahlung
         bei der Anwendung am Menschen
   Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-
render Strahlung bei der Anwendung am Menschen
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird folgender
§ 6a eingefügt:
BGBl. 2010, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
                         „§ 6a
             Bekanntgabe von Prüfstellen

   (1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle
bekannt zu geben, die berechtigt ist, eine Anlage nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem Antrag ist
zu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erfor-
derliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit
und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Be-
kanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann
mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit
Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-
den. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes findet Anwendung.
   (2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe
stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn
aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betref-
fenden Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 oder die
aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleich-
baren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
Nachweise sind der zuständigen Behörde im Original
oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie
sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können
verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der er-
forderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung
entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegent-
licher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforder-

lichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Ab-
satz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

   (3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die zu-

ständige Behörde des Landes, in dem die Stelle ihren
Geschäftssitz hat.
   (4) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach
Absatz 1 gleich.“

                       Artikel 8
                     Änderung des
       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
  Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom

27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 49 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
   sätze 2a und 2b eingefügt:

     „(2a) Gleichwertige Genehmigungen aus einem
  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
  den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Geneh-
  migungen nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prü-

   fung des Antrags auf Genehmigung nach Absatz 1
   Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
   ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
   gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-
   steller die betreffenden Anforderungen des Absat-
   zes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im
   Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
   Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die
   gleichwertige Genehmigung nach Satz 1 und sons-
   tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen
   Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder
   in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie
   sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung kön-
   nen verlangt werden. Genehmigungsverfahren nach
   Absatz 2 und nach diesem Absatz können über eine
   einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Ver-
   fahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz An-
   wendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöri-
   ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
   oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
   oder als juristische Person in einem dieser Staaten
   seinen Sitz hat.
     (2b) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderli-
   chen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab-
   satz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbe-
   ordnung entsprechend; bei vorübergehender und
   nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines an-
   deren Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
   Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erfor-
   derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
   und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“

2. Dem § 50 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik
   Deutschland. § 49 Absatz 2a und 2b ist entspre-

   chend anzuwenden.“

3. § 63a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Eu-
      ropäischen Gemeinschaften kann die Bundesre-
      gierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
      mung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren
      zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstat-
      tung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf
      Grund dieses Gesetzes regeln.“

                        Artikel 9

                  Änderung des
      Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
   Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss
   vor seiner Abgabe von einer bekannt gegebenen
   sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des
BGBl. 2010, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167
  Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden. Eine
  Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung
  für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die
  zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antrag-
  steller unbeschadet weiterer Anforderungen nach
  Satz 10 die Anforderungen nach Anhang 4 zu die-
  sem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung werden auf
  Antrag folgende Personen oder Organisationen be-
  kannt gegeben:

  1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgut-

     achterorganisationen, die nach dem Umweltau-

     ditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jewei-

     ligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklä-

     rungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und

  2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses
     Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach
     § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung
     von Emissionsberichten öffentlich als Sachver-
     ständige bestellt worden sind.
  Weiterhin werden Personen, die entsprechend den
  vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-
  staats zur Prüfung von Emissionsberichten im ge-
  meinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt
  worden sind und die die erforderlichen Sprach- und
  Rechtskenntnisse besitzen, bekannt gemacht. Die
  Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachwei-
  sen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus ver-
  langen, dass für Nachweise in einer fremden Spra-
  che eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorge-
  legt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist
  von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2
  Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-
  det Anwendung. Das Verfahren kann über eine ein-
  heitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bundesre-
  gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzun-
  gen und das Verfahren der Prüfung sowie die Vo-
  raussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe
  von Sachverständigen durch die zuständige Be-
  hörde näher zu regeln.“

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag
  bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag
  sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Ab-
  satz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit
  im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zutei-
  lungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Ab-
  satz 5 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist, müs-
  sen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von
  der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sach-
  verständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne
  weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden
  auf Antrag folgende Personen und Organisationen
  gebührenfrei bekannt gegeben:
  1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgut-
     achterorganisationen, die nach dem Umwelt-
     auditgesetz tätig werden dürfen und für ihren je-
     weiligen Zulassungsbereich zur Verifizierung nach
     Satz 3 berechtigt sind, und

  2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbe-
     ordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen
     nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige be-
     stellt worden sind.

  Weiterhin werden Personen, die entsprechend den
  vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-
  staats zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen im
  gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem be-
  stellt worden sind und die die erforderlichen Sprach-
  und Rechtskenntnisse besitzen, gebührenfrei be-
  kannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass
  Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie
  kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise
  in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche

  Übersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist in-

  nerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

  § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-

  rensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren

  kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-
  den.“
3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
   bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 bis 9“ ersetzt.

                      Artikel 10
        Änderung des Umweltauditgesetzes

   Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a

                     Ausländische
          Unterlagen und Nachweise; Verfahren
     (1) Soweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens
  Nachweise nach diesem Gesetz oder nach einer auf
  Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vor-
  zulegen sind, stehen Nachweise aus einem anderen
  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-
  weisen gleich, wenn sie gleichwertig sind oder wenn
  aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anfor-
  derungen erfüllt sind. Es kann verlangt werden, dass

  die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubig-
  ter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
     (2) Die Zulassungsstelle bestätigt den Empfang
  der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen
  innerhalb eines Monats und teilt gegebenenfalls mit,
  welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Die
  Prüfung des Antrags auf Zulassung muss innerhalb
  von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen
  Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in
  begründeten Fällen um einen Monat verlängert wer-
  den. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgeleg-
  ten Nachweisen nach Absatz 1 oder benötigt die Zu-
  lassungsstelle weitere Informationen, kann sie durch
  Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunfts-
  staates die Echtheit überprüfen und entsprechende
  Auskünfte einholen. Die mündliche Zulassungsprü-
  fung ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorlie-
  gen der erforderlichen Unterlagen abzuschließen,
  es sei denn, der Antragsteller beantragt einen spä-
  teren Prüfungszeitpunkt.“

2. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „§ 15 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie § 16 gelten hierfür
  entsprechend.“
BGBl. 2010, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168
                       Artikel 11
               Änderung des Gesetzes
       über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:

0a. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den

    §§ 20 und 21 jeweils das Komma durch ein Semi-

    kolon ersetzt.

0b. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
        „Rechtsakte des Rates oder der Kommission
        der Europäischen Gemeinschaften“ durch die

        Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemein-

        schaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

     b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von
           bindenden Rechtsakten der Europäischen
           Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-
           päischen Union“ eingefügt.

       bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der

           Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-

           ten“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
           on“ eingefügt.

1.   In § 14c werden die Wörter „§ 35 Satz 1 Nummer 2
     des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter
     „§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzge-
     setzes“ ersetzt.
2.   In § 14g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die
     Wörter „diese Prüfung“ durch die Wörter „die Um-
     weltprüfung“ ersetzt.
2a. In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils
    das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
3.   In § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden am Ende
     nach dem Komma die Wörter „sowie über das Ver-
     fahren ihrer Anerkennung,“ angefügt.
3a. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „03. Juli 1988“
    durch die Angabe „3. Juli 1988“ ersetzt.

3b. In der Spalte „Vorhaben“ der Nummern 8.1.2 und
    8.1.3 der Anlage 1 werden jeweils das Wort „Ton-
    nen“ durch die Angabe „t“ und das Wort „Kubik-
    metern“ durch die Angabe „m3“ ersetzt.
4.   Die Nummern 10.5 bis 10.5.2 der Anlage 1 werden
     wie folgt gefasst:

       Nr.              Vorhaben              Sp.1 Sp.2

     „10.5   Errichtung und Betrieb eines
             Prüfstandes für oder mit Ver-
             brennungsmotoren, ausge-
             nommen
             – Rollenprüfstände, die in ge-
               schlossenen Räumen be-
               trieben werden, und

             – Anlagen, in denen mit Kata-

               lysator oder Dieselrußfilter

               ausgerüstete Serienmotoren
               geprüft werden,

             mit einer Feuerungswärme-

             leistung von insgesamt

        Nr.             Vorhaben            Sp.1 Sp.2

      10.5.1 10 MW oder mehr,                     A

      10.5.2 300 KW bis
             weniger als 10 MW;                   S“.

5.   In Nummer 2.3.3 der Anlage 2 werden nach dem

     Wort „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale

     Naturmonumente“ eingefügt.

                      Artikel 11a
     Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

  Die Überschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt

durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                       „Gesetz
             über ergänzende Vorschriften
      zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten

           nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG

       (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)“.

                       Artikel 12

       Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) wird wie folgt geändert:
0a. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern
    „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“
    die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
    fügt.
0b. In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern
    „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
    schaften“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
    on“ eingefügt.
1.   In § 57 Absatz 3 werden nach der Angabe „Ab-
     satz 2“ die Wörter „oder entsprechenden Anforde-
     rungen der Abwasserverordnung in ihrer am
     28. Februar 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.

2.   § 58 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
        Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
        mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2“ durch
        die Wörter „der Abwasserverordnung in ihrer je-
        weils geltenden Fassung“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
        „Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
        mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2“ durch
        die Wörter „Abwasserverordnung in ihrer jeweils
        geltenden Fassung“ ersetzt.
3.   § 62 Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Anforderungen an Sachverständige und Sach-
         verständigenorganisationen sowie an Fach-

         betriebe und Güte- und Überwachungsgemein-

         schaften.“

3a. In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach
    den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaften“

    jeweils die Wörter „oder der Europäischen Union“

    eingefügt.
BGBl. 2010, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169
3b. § 88 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
        ten“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
        eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europä-
        ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-

        päischen Union“ ersetzt.

4.   § 103 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
           eingefügt:
           „7a. einer Rechtsverordnung nach § 51 Ab-
                satz 1 Satz 1 in Verbindung mit
                a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
                   Buchstabe a oder Buchstabe c oder
                   Nummer 3 oder
                b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
                   Buchstabe b
                zuwiderhandelt,“.

       bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
           eingefügt:
           „8a. einer Rechtsverordnung nach § 53 Ab-
                satz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53
                Absatz 5 in Verbindung mit
                a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
                   Buchstabe a oder Buchstabe c oder
                   Nummer 3 oder
                b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
                   Buchstabe b
                zuwiderhandelt,“.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 4 bis 8
        Buchstabe a“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 7,
        7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Num-
        mer 8a Buchstabe a“ ersetzt.
5.   § 105 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird aufgehoben.

     b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-

        sätze 3 und 4.

6.   In Anlage 1 Nummer 12 werden die Wörter „Kom-
     mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
     die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

                       Artikel 13
                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des
Abwasserabgabengesetzes, des Batteriegesetzes, des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Chemikalien-
gesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Gesetzes
zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen, des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes, des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes, des Umweltauditgesetzes und des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 14
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 11. August 2010
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                      Der Bundesminister
l a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1163. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 916dd279325bcd0e….