Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1163
BGBl. 2010 I S. 1163 · 38.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet
des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*)
Vom 11. August 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abwasserabgabengesetzes
In § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Ja-
nuar 2005 (BGBl. I S. 114), das durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt:
„der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige An-
erkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervor-
geht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind,
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gleich.“
Artikel 2
Änderung des Batteriegesetzes
§ 2 Absatz 18 des Batteriegesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1582) wird wie folgt gefasst:
„(18) „Sachverständiger“ ist, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-
sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-
auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
*) Dieses Gesetz setzt in Artikel 4 Nummer 3 die Richtlinie 2009/107/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen
von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fris-
ten (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40) um und dient im Übrigen der
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Um-
setzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur
vorübergehend und gelegentlich ausüben will und
seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-
nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser
Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-
wickelt werden.“
Artikel 3
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch das Gesetz vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-
lage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer
nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und
Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emis-
sionen sowie die Immissionen im Einwirkungs-
bereich der Anlage durch eine der von der
zuständigen Behörde eines Landes bekannt
gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu be-
fürchten ist, dass durch die Anlage schädliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.“
b) Der Wortlaut der Sätze 1 und 2 wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist
vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die
erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuver-
lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-
fügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem der Antragstel-
ler seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-
samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die
Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt wer-
den soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-
halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedin-
gungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vor-
schrift können über eine einheitliche Stelle abge-
wickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des

Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.
(3) Gleichwertige Anerkennungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1
gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekannt-
gabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus
ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die be-
treffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1
oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentli-
chen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-
lungsstaates erfüllt. Nachweise über die gleich-
wertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige
Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder
in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Ko-
pie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-
zung können verlangt werden. Hinsichtlich der
Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des
Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend;
bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tä-
tigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hin-
sichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Ab-
satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeord-
nung entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Anforderungen an die Bekanntgabe
nach Absatz 2 auch im Hinblick auf die Gleich-
wertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und
Nachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen
sowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2
zu regeln.“
2. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-
lage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebs-
bereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der
zuständigen Behörde eines Landes bekannt ge-
gebenen Sachverständigen mit der Durchführung
bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen so-
wie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter-
lagen beauftragt. In der Anordnung kann die
Durchführung der Prüfungen durch den Störfall-
beauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwa-
chungsstelle nach § 17 Absatz 1 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in ei-
ner für Anlagen nach § 2 Absatz 7 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung genannten Sachverständigen
gestattet werden, wenn diese die Anforderungen
nach Absatz 4 Satz 1 erfüllen; das Gleiche gilt für
einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung
bestellten Sachverständigen oder für Sachver-
ständige, die im Rahmen von § 13a der Ge-
werbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vo-
rübergehend und gelegentlich im Inland ausüben
wollen, soweit eine besondere Sachkunde im
Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nach-
gewiesen wird.“
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist
vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die er-
forderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuver-
lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-
fügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem der Antragstel-
ler seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-
samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die
Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt wer-
den soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-
halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedin-
gungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vor-
schrift können über eine einheitliche Stelle abge-
wickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des
Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.
(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1
gleich. § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
chend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Anforderungen an die Bekanntgabe
nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleich-
wertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und
Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen
sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln.“
Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird wie
folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„auch“ die Wörter „Regelungen zum Verfahren so-
wie“ eingefügt.
2. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die
Wörter „nach Durchführung eines Inspektionsver-
fahrens“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheini-
gung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei

Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nicht
vor Abschluss des vorgeschriebenen Inspekti-
onsverfahrens nach Satz 1 beginnt. Das Antrags-
verfahren zur Erteilung der Bescheinigung kann
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer
Bescheinigung nach Satz 1 stehen Nachweise
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum inländischen Nachweisen gleich,
wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragstel-
ler die betreffenden Anforderungen des Satzes 1
oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentli-
chen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-
lungsstaats erfüllt.“
3. In § 28 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „13. Mai 2010“ durch die Angabe
„14. Mai 2014“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 11 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätege-
setzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-
sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-
auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vor-
übergehend und gelegentlich ausüben will und seine
Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit ent-
sprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-
nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser
Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-
wickelt werden.“
Artikel 6
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine
Person oder Organisation, die nach dem Um-
weltauditgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. September 2002 (BGBl. I
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter
oder Umweltgutachterorganisation tätig werden
darf.“
2. In § 23 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
Wasserkraft“ eingefügt.
3. In § 55 Absatz 1 werden nach dem Wort „Umwelt-
gutachter“ die Wörter „mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung
aus Wasserkraft“ eingefügt.
4. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 werden nach dem
Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
erneuerbaren Energien“ eingefügt.
5. In Anlage 2 Nummer I.3 Satz 3, Nummer VI.2 Buch-
stabe b Satz 2 und Nummer VI.2 Buchstabe c Satz 2
werden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters“
die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“
eingefügt.
6. In Anlage 3 Nummer II.1 Satz 2 werden nach dem
Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
erneuerbaren Energien“ eingefügt.
7. In Anlage 3 Nummer II.2 werden nach dem Wort
„Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
baren Energien oder für den Bereich Wärmeversor-
gung“ eingefügt.
8. In Anlage 4 Nummer II werden nach dem Wort „Um-
weltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für
den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
baren Energien oder für den Bereich Wärmeversor-
gung“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung
des Gesetzes zum Schutz
vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen
Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-
render Strahlung bei der Anwendung am Menschen
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird folgender
§ 6a eingefügt:

„§ 6a
Bekanntgabe von Prüfstellen
(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle
bekannt zu geben, die berechtigt ist, eine Anlage nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem Antrag ist
zu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erfor-
derliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit
und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Be-
kanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann
mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit
Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-
den. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes findet Anwendung.
(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe
stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn
aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betref-
fenden Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 oder die
aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleich-
baren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
Nachweise sind der zuständigen Behörde im Original
oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie
sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können
verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der er-
forderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung
entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegent-
licher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforder-
lichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Ab-
satz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Stelle ihren
Geschäftssitz hat.
(4) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach
Absatz 1 gleich.“
Artikel 8
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 49 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Gleichwertige Genehmigungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Geneh-
migungen nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prü-
fung des Antrags auf Genehmigung nach Absatz 1
Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-
steller die betreffenden Anforderungen des Absat-
zes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im
Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die
gleichwertige Genehmigung nach Satz 1 und sons-
tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen
Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder
in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie
sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung kön-
nen verlangt werden. Genehmigungsverfahren nach
Absatz 2 und nach diesem Absatz können über eine
einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Ver-
fahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz An-
wendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
oder als juristische Person in einem dieser Staaten
seinen Sitz hat.
(2b) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderli-
chen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbe-
ordnung entsprechend; bei vorübergehender und
nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erfor-
derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“
2. Dem § 50 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik
Deutschland. § 49 Absatz 2a und 2b ist entspre-
chend anzuwenden.“
3. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Eu-
ropäischen Gemeinschaften kann die Bundesre-
gierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren
zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstat-
tung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes regeln.“
Artikel 9
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss
vor seiner Abgabe von einer bekannt gegebenen
sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des

Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden. Eine
Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung
für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die
zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antrag-
steller unbeschadet weiterer Anforderungen nach
Satz 10 die Anforderungen nach Anhang 4 zu die-
sem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung werden auf
Antrag folgende Personen oder Organisationen be-
kannt gegeben:
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgut-
achterorganisationen, die nach dem Umweltau-
ditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jewei-
ligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklä-
rungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und
2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach
§ 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung
von Emissionsberichten öffentlich als Sachver-
ständige bestellt worden sind.
Weiterhin werden Personen, die entsprechend den
vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-
staats zur Prüfung von Emissionsberichten im ge-
meinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt
worden sind und die die erforderlichen Sprach- und
Rechtskenntnisse besitzen, bekannt gemacht. Die
Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachwei-
sen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus ver-
langen, dass für Nachweise in einer fremden Spra-
che eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorge-
legt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist
von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-
det Anwendung. Das Verfahren kann über eine ein-
heitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bundesre-
gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzun-
gen und das Verfahren der Prüfung sowie die Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe
von Sachverständigen durch die zuständige Be-
hörde näher zu regeln.“
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag
bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag
sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Ab-
satz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit
im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zutei-
lungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 5 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist, müs-
sen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sach-
verständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne
weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden
auf Antrag folgende Personen und Organisationen
gebührenfrei bekannt gegeben:
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgut-
achterorganisationen, die nach dem Umwelt-
auditgesetz tätig werden dürfen und für ihren je-
weiligen Zulassungsbereich zur Verifizierung nach
Satz 3 berechtigt sind, und
2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen
nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige be-
stellt worden sind.
Weiterhin werden Personen, die entsprechend den
vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-
staats zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen im
gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem be-
stellt worden sind und die die erforderlichen Sprach-
und Rechtskenntnisse besitzen, gebührenfrei be-
kannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass
Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie
kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise
in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche
Übersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist in-
nerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren
kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-
den.“
3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 bis 9“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Umweltauditgesetzes
Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Ausländische
Unterlagen und Nachweise; Verfahren
(1) Soweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens
Nachweise nach diesem Gesetz oder nach einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vor-
zulegen sind, stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-
weisen gleich, wenn sie gleichwertig sind oder wenn
aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anfor-
derungen erfüllt sind. Es kann verlangt werden, dass
die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubig-
ter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(2) Die Zulassungsstelle bestätigt den Empfang
der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen
innerhalb eines Monats und teilt gegebenenfalls mit,
welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Die
Prüfung des Antrags auf Zulassung muss innerhalb
von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen
Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in
begründeten Fällen um einen Monat verlängert wer-
den. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgeleg-
ten Nachweisen nach Absatz 1 oder benötigt die Zu-
lassungsstelle weitere Informationen, kann sie durch
Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunfts-
staates die Echtheit überprüfen und entsprechende
Auskünfte einholen. Die mündliche Zulassungsprü-
fung ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorlie-
gen der erforderlichen Unterlagen abzuschließen,
es sei denn, der Antragsteller beantragt einen spä-
teren Prüfungszeitpunkt.“
2. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie § 16 gelten hierfür
entsprechend.“

Artikel 11
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:
0a. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den
§§ 20 und 21 jeweils das Komma durch ein Semi-
kolon ersetzt.
0b. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Rechtsakte des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von
bindenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
ten“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
on“ eingefügt.
1. In § 14c werden die Wörter „§ 35 Satz 1 Nummer 2
des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter
„§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzge-
setzes“ ersetzt.
2. In § 14g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die
Wörter „diese Prüfung“ durch die Wörter „die Um-
weltprüfung“ ersetzt.
2a. In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils
das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
3. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden am Ende
nach dem Komma die Wörter „sowie über das Ver-
fahren ihrer Anerkennung,“ angefügt.
3a. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „03. Juli 1988“
durch die Angabe „3. Juli 1988“ ersetzt.
3b. In der Spalte „Vorhaben“ der Nummern 8.1.2 und
8.1.3 der Anlage 1 werden jeweils das Wort „Ton-
nen“ durch die Angabe „t“ und das Wort „Kubik-
metern“ durch die Angabe „m3“ ersetzt.
4. Die Nummern 10.5 bis 10.5.2 der Anlage 1 werden
wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp.1 Sp.2
„10.5 Errichtung und Betrieb eines
Prüfstandes für oder mit Ver-
brennungsmotoren, ausge-
nommen
– Rollenprüfstände, die in ge-
schlossenen Räumen be-
trieben werden, und
– Anlagen, in denen mit Kata-
lysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren
geprüft werden,
mit einer Feuerungswärme-
leistung von insgesamt
Nr. Vorhaben Sp.1 Sp.2
10.5.1 10 MW oder mehr, A
10.5.2 300 KW bis
weniger als 10 MW; S“.
5. In Nummer 2.3.3 der Anlage 2 werden nach dem
Wort „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale
Naturmonumente“ eingefügt.
Artikel 11a
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Die Überschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Gesetz
über ergänzende Vorschriften
zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)“.
Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) wird wie folgt geändert:
0a. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“
die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.
0b. In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern
„Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
schaften“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
on“ eingefügt.
1. In § 57 Absatz 3 werden nach der Angabe „Ab-
satz 2“ die Wörter „oder entsprechenden Anforde-
rungen der Abwasserverordnung in ihrer am
28. Februar 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2“ durch
die Wörter „der Abwasserverordnung in ihrer je-
weils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2“ durch
die Wörter „Abwasserverordnung in ihrer jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
3. § 62 Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Anforderungen an Sachverständige und Sach-
verständigenorganisationen sowie an Fach-
betriebe und Güte- und Überwachungsgemein-
schaften.“
3a. In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaften“
jeweils die Wörter „oder der Europäischen Union“
eingefügt.

3b. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
ten“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
päischen Union“ ersetzt.
4. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. einer Rechtsverordnung nach § 51 Ab-
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
Buchstabe a oder Buchstabe c oder
Nummer 3 oder
b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b
zuwiderhandelt,“.
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
eingefügt:
„8a. einer Rechtsverordnung nach § 53 Ab-
satz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53
Absatz 5 in Verbindung mit
a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
Buchstabe a oder Buchstabe c oder
Nummer 3 oder
b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b
zuwiderhandelt,“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 4 bis 8
Buchstabe a“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 7,
7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Num-
mer 8a Buchstabe a“ ersetzt.
5. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
6. In Anlage 1 Nummer 12 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des
Abwasserabgabengesetzes, des Batteriegesetzes, des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Chemikalien-
gesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Gesetzes
zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen, des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes, des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes, des Umweltauditgesetzes und des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 11. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1163. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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